2. Zu besetzende Pflichtarbeitsplätze (Soll)
Die zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze werden aus der Jahressumme der Arbeitsplätze berechnet:
5 % der Jahressumme von Spalte 4 ergibt das Jahres-Soll der zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze.
(Ausnahme: öffentliche Arbeitgeber des Bundes, die am 31.10.1999 mehr als 6 % schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten, hier beträgt die Pflichtquote weiterhin 6 %).
Bei der Berechnung entstehende Bruchteile von 0,50 und mehr werden aufgerundet.
3. Unbesetzte Pflichtarbeitsplätze
Die unbesetzten Pflichtarbeitsplätze werden ebenfalls auf das gesamte Jahr bezogen berechnet:
Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze (Spalte 5) wird gebildet und vom Jahres-Soll der Pflichtarbeitsplätze abgezogen.
4. Jahresdurchschnittliche Beschäftigung
Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze wird durch die Jahressumme der Arbeitsplätze (Spalte 4) dividiert und das Ergebnis mit 100 multipliziert.
- Liegt Ihre Beschäftigungsquote bei 5 % (bzw. 6 %) oder darüber, haben Sie die Beschäftigungspflicht erfüllt und brauchen keine Ausgleichsabgabe zu bezahlen.
- Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, beträgt die pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zu zahlende Ausgleichsabgabe ab dem Anzeigejahr 2024:
- 140,- € bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 % (6 %)
- 245,- € bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %
- 360,- € bei einer Beschäftigungsquote über 0 bis unter 2 %
- 720,- € bei einer Beschäftigungsquote von 0 %
IW-Elan übernimmt den für Ihr Ergebnis passenden Staffelbetrag in den nächsten Berechnungsschritt.
5. Berechnung der Ausgleichsabgabe
Die Jahressumme der unbesetzten Pflichtplätze wird mit dem Ihrer Beschäftigungsquote entsprechenden Staffelbetrag multipliziert. Als Ergebnis erhalten Sie die Jahressumme der Ausgleichsabgabe.
Falls Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen eingegeben haben, wird nun automatisch die Hälfte der in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeitsleistung abgezogen.
Außerdem können Sie ein eventuelles Guthaben angeben, das IW-Elan ebenfalls bei der Berechnung des Überweisungsbetrages berücksichtigt.