Vorschriften

Die gesetzlichen Vorschriften zu Beschäftigungspflicht, Anzeige und Ausgleichsabgabe sind im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu finden.

Alle Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff. SGB IX verfügen, sind beschäftigungspflichtig und müssen eine Anzeige über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht bei der Agentur für Arbeit abgeben. Die Abgabefrist für diese Anzeige ist jeweils der 31. März des Folgejahres.

Im Folgenden erklären wir die einzelnen Berechnungsschritte, die für die Anzeige erforderlich sind und vom Programm IW-Elan automatisch vorgenommen werden.

IW-Elan berechnet die Ausgleichsabgabe auf der Grundlage folgender Werte:

  • monatliche Anzahl der Arbeitsplätze ohne Auszubildende und Arbeitsplätze nach § 156 Abs. 2 u. 3 SGB IX (Spalte 4 des Formulars)
  • monatliche Anzahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten, gleichgestellten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen besetzte Arbeitsplätze, einschließlich der Mehrfachanrechnungen.
    Diese Zahl brauchen Sie nicht selbst zu ermitteln: IW-Elan wertet das von Ihnen angelegte Verzeichnis aus und trägt die Anzahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze automatisch ein.

Die Berechnung erfolgt in folgenden Schritten:

1. Jahressumme der Arbeitsplätze

Die Jahressumme der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze (Spalte 4 des Formulars) wird gebildet und durch die Anzahl der Monate geteilt, in denen die Unternehmenstätigkeit mindestens an einem Tag im Monat bestanden hat.

Die weiteren Schritte hängen vom Ergebnis ab:

Ist das Ergebnis weniger als 20 Arbeitsplätze, besteht keine Beschäftigungspflicht. Statt der Anzeige wird nur die so genannte "Erklärung A" abgegeben.

Ist das Ergebnis weniger als 60 Arbeitsplätze, wird die Sonderregelung für Kleinbetriebe berücksichtigt.

Arbeitgeber, die nach Abzug der in § 156 Abs. 2 und 3 SGB IX genannten Stellen (das sind beispielsweise Auszubildende sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden) im Jahresdurchschnitt bei weniger als 20 Arbeitsplätzen liegen, sind nicht beschäftigungspflichtig und müssen keine Anzeige abgeben.

Auf der Rückseite des Anschreibens, mit dem die Agentur für Arbeit zur Abgabe der Anzeige auffordert, gibt es eine vorformulierte Erklärung, die unterschrieben zurückgesendet werden kann.

Diese sogenannte „Erklärung A“ kann auch aus IW-Elan ausgedruckt werden. Eine Übermittlung per E-Mail ist ab dem Anzeigejahr 2024 möglich.

Tipp: Unternehmen, die im Grenzbereich liegen, sollten jährlich prüfen, ob sie die Schwelle zur Beschäftigungspflicht erreicht haben und gegebenenfalls auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch die Arbeitsagentur eine Anzeige abgeben. Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht abgibt, riskiert ein Bußgeld und muss ggf. Säumniszuschläge zahlen.

2. Zu besetzende Pflichtarbeitsplätze (Soll)

Bei

  • Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen wird die Anzahl der Monate der Unternehmenstätigkeit mit 1 multipliziert
  • Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen wird die Anzahl der Monate der Unternehmenstätigkeit mit 2 multipliziert.

3. Unbesetzte Pflichtarbeitsplätze

Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze wird gebildet und vom im vorigen Schritt berechneten Pflichtarbeitsplatz-Soll abgezogen.

4. Jahresdurchschnittliche Beschäftigung

Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze wird durch die Anzahl der Monate, in denen die Unternehmenstätigkeit an mindestens einem Tag bestand, dividiert. Das Ergebnis ist die jahresdurchschnittliche Beschäftigung.

Beträgt der Wert

  • bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen:
    1 und mehr
  • bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen:
    2 und mehr,

ist die Beschäftigungspflicht erfüllt und es braucht keine Ausgleichsabgabe bezahlt zu werden.

Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, beträgt die pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zu zahlende Ausgleichsabgabe ab dem Anzeigejahr 2024:

  • bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
    - 0: 210,- €
    - über 0 bis unter 1: 140,- €
  • bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
    - 0: 410,- €
    - über 0 bis unter 1: 245,- €
    - 1 bis unter 2: 140,- €

IW-Elan übernimmt den für Ihr Ergebnis passenden Staffelbetrag in den nächsten Berechnungsschritt.

5. Berechnung der Ausgleichsabgabe

Die Jahressumme der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze wird mit dem Staffelbetrag (der entsprechenden jahresdurchschnittlichen Beschäftigung) multipliziert.

Als Ergebnis erhalten Sie die Jahressumme der Ausgleichsabgabe.

Falls Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen eingegeben haben, wird nun automatisch die Hälfte der in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeitsleistung abgezogen.

Außerdem können Sie ein eventuelles Guthaben angeben, das IW-Elan ebenfalls bei der Berechnung des Überweisungsbetrages berücksichtigt.

2. Zu besetzende Pflichtarbeitsplätze (Soll)

Die zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze werden aus der Jahressumme der Arbeitsplätze berechnet:

5 % der Jahressumme von Spalte 4 ergibt das Jahres-Soll der zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze.
(Ausnahme: öffentliche Arbeitgeber des Bundes, die am 31.10.1999 mehr als 6 % schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten, hier beträgt die Pflichtquote weiterhin 6 %).

Bei der Berechnung entstehende Bruchteile von 0,50 und mehr werden aufgerundet.

3. Unbesetzte Pflichtarbeitsplätze

Die unbesetzten Pflichtarbeitsplätze werden ebenfalls auf das gesamte Jahr bezogen berechnet:
Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze (Spalte 5) wird gebildet und vom Jahres-Soll der Pflichtarbeitsplätze abgezogen.

4. Jahresdurchschnittliche Beschäftigung

Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze wird durch die Jahressumme der Arbeitsplätze (Spalte 4) dividiert und das Ergebnis mit 100 multipliziert.

  • Liegt Ihre Beschäftigungsquote bei 5 % (bzw. 6 %) oder darüber, haben Sie die Beschäftigungspflicht erfüllt und brauchen keine Ausgleichsabgabe zu bezahlen.
  • Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, beträgt die pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zu zahlende Ausgleichsabgabe ab dem Anzeigejahr 2024:
    -   140,- € bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 % (6 %)
    -   245,- € bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %
    -   360,- € bei einer Beschäftigungsquote über 0 bis unter 2 %
    -   720,- € bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

IW-Elan übernimmt den für Ihr Ergebnis passenden Staffelbetrag in den nächsten Berechnungsschritt.

5. Berechnung der Ausgleichsabgabe

Die Jahressumme der unbesetzten Pflichtplätze wird mit dem Ihrer Beschäftigungsquote entsprechenden Staffelbetrag multipliziert. Als Ergebnis erhalten Sie die Jahressumme der Ausgleichsabgabe.

Falls Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen eingegeben haben, wird nun automatisch die Hälfte der in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeitsleistung abgezogen.

Außerdem können Sie ein eventuelles Guthaben angeben, das IW-Elan ebenfalls bei der Berechnung des Überweisungsbetrages berücksichtigt.