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Köln, 6. März 2023

Schwerbehindertenanzeige für 2022 bis zum 31. März 2023 fällig

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX haben auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Erfüllen Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht nicht, entrichten sie eine Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX).

Arbeitgeber, die im Jahr 2022 beschäftigungspflichtig waren, haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit bis spätestens zum 31. März 2023 die notwendigen Daten anzuzeigen (§ 163 SGB IX).

Am schnellsten geht das per elektronischem Versand der Anzeige mit der kostenlosen Software IW-Elan. Diese können Sie auf unserer IW-Elan | Homepage schnell und unkompliziert herunterladen.

Falls Sie für das Jahr 2022 eine Ausgleichsabgabe zu entrichten haben, ist diese mit Erstattung der Anzeige fällig, also spätestens am 31. März 2023. Bitte zahlen Sie die Ausgleichsabgabe fristgerecht an das für Ihren Sitz zuständige Integrations-/Inklusionsamt. Für rückständige Beträge nach dem 31. März werden Säumniszuschläge erhoben (§ 160 SGB IX).

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Sicher & nachhaltig: die Anzeige elektronisch – ohne Unterschrift – abgeben

Mit der Software IW-Elan können Sie Ihre Anzeige elektronisch versenden, sobald Sie die erforderlichen Daten eingetragen und die Internetverbindung im Programm eingerichtet haben. Der Versand erfolgt mit einer https-Verschlüsselung von mindestens 256 Bit an einen zentralen Server der Bundesagentur für Arbeit. Von dort wird Ihre Anzeige in das interne IT-System der Bundesagentur für Arbeit übernommen, auf das Ihre Agentur für Arbeit zugreifen kann.

Da seit dem Anzeigejahr 2021 keine Unterschrift mehr notwendig ist, kann die Anzeige komplett papierlos erfolgen!

Einen Ausdruck für Ihre eigenen Unterlagen erstellen Sie am besten über die Funktion "Seitenansicht/Druck − gesendeter Formularsatz", diesen können Sie sich in Ihrem System abspeichern.

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Schwerbehindert oder gleichgestellt?

Ob jemand im Anzeigeverfahren zur Personengruppe schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Menschen gezählt wird, hängt von seinem Grad der Behinderung (GdB) sowie den für das Anzeigeverfahren notwendigen Nachweisen ab:

Die Schwerbehinderung gilt mit einem GdB von 50 und höher. Sie kann durch einen gültigen amtlichen Schwerbehindertenausweis oder einen gültigen Bescheid einer für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde über das Vorliegen einer Behinderung (Feststellungsbescheid) mit dem GdB von mindestens 50 nachgewiesen werden.

Die Gleichstellung erteilt die Agentur für Arbeit einem Menschen mit Behinderung mit einem GdB von 30 oder 40 auf Antrag, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz wegen der Behinderung ohne die Gleichstellung nicht erlangt oder nicht behalten werden kann. Als Nachweis für das Anzeigeverfahren muss der Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegen. Der Feststellungsbescheid über den GdB von 30 oder 40 reicht nicht aus!

Übrigens: Im Anzeigeverfahren ist es nicht notwendig, den Grad der Behinderung einzutragen, die Angabe der Personengruppe reicht aus!

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REHADAT-kompakt: Die Ausgleichsabgabe

Im neuen REHADAT-kompakt lesen Sie, wieso die Ausgleichsabgabe erhoben, wofür sie verwendet und wie sie berechnet wird. Und Sie erfahren, welche praktischen Tools REHADAT zum Thema Ausgleichsabgabe bereithält: z. B. den Ersparnis-Rechner und zwei Erklärvideos. Außerdem lesen Sie, wo Sie weitere Informationen bei REHADAT finden: z. B. Urteile zur Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe bei REHADAT-Recht.

Zum Download: Die Ausgleichsabgabe | REHADAT kompakt

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