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IW-Elan-Newsletter 1/2026

Köln, 3. März 2026

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Schwerbehindertenanzeige für 2025 bis zum 31. März 2026 fällig

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht unterliegen, müssen ihre Schwerbehindertenanzeige für das Jahr 2025 spätestens bis zum 31.03.2026 bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen.

Die schnellste und einfachste Möglichkeit ist der elektronische Versand über die kostenlose Software IW-Elan: https://app.iw-elan.de.

Ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, muss diese ebenfalls bis spätestens 31. März an das zuständige Integrations- bzw. Inklusionsamt überwiesen werden. Geht die Zahlung erst nach diesem Termin ein, wird ein Säumniszuschlag fällig.

Bitte denken Sie außerdem daran, die in IW-Elan 2025 eingegebenen Daten an einem sicheren Ort zu speichern (z. B. auf einem Netzlaufwerk) – spätestens nach Abgabe Ihrer Anzeige.

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Nur bei Aufforderung: Erklärung A abgeben

Mit der Erklärung A informieren Arbeitgeber ihre Agentur für Arbeit darüber, dass sie im Anzeigejahr jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 156 SGB IX hatten und deshalb nicht der Beschäftigungspflicht unterliegen.

Bitte beachten Sie: Die Abgabe der Erklärung A ist nur notwendig, wenn die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgeber zur Abgabe eine Anzeige aufgefordert hat! Wenn der Arbeitgeber kein Schreiben erhalten hat, muss er auch keine Erklärung A abgeben.

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GdB von 30 oder 40: Anrechnung möglich?

Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 kann ein behinderter Mensch nur auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden, wenn er per Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Liegt nur der Feststellungsbescheid der Versorgungsverwaltung vor, ist dies nicht ausreichend!

Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass der behinderte Mensch ohne die Gleichstellung entweder keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen kann oder der Arbeitsplatz gefährdet ist.

Mehr Informationen: Gleichstellung | IW-Elan

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