News

27.08.2024 | Jetzt online!

Schnittstellenbeschreibung für Anzeigejahr 2024

Wir haben die Schnittstellenbeschreibung für den Import von Daten aus anderen Programmen (Personalsoftware) in IW-Elan für das kommende Anzeigeverfahren 2024 aktualisiert.

Zur Schnittstellenbeschreibung: Importschnittstelle | IW-Elan

Bitte beachten: die Software IW-Elan für das Anzeigeverfahren 2024 steht wie gewohnt ab Dezember zur Nutzung bereit. Wenn Sie darüber informiert werden möchten, tragen Sie sich gerne in den Verteiler unseres E-Mail-Newsletters ein: Anmeldung Newsletter | IW-Elan
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15.03.2024 | Damit Ihre Daten erhalten bleiben

Für alle Fälle: Datensicherung

Bitte legen Sie Ihre Daten, die Sie in IW-Elan 2023 eingepflegt haben, an einem gesicherten Ort ab (z. B. auf einem Netzlaufwerk) – spätestens dann, wenn Sie Ihre Anzeige abgegeben haben! 

Mit dieser Sicherung können Sie Ihre Daten jederzeit wiederherstellen oder später für das folgende Anzeigejahr übernehmen.

Bei einer Datensicherung mit der Browserversion von IW-Elan wird die Datei mit Ihren Daten standardmäßig in Ihr Download-Verzeihnis auf Ihrem Rechner heruntergeladen – das ist in der Regel kein sicherer Ort, der in die automatische Datensicherung Ihres Unternehmens einbezogen wird. 

Bitte verlegen Sie deshalb die Datei an einen sicheren Ort, den Sie später auch wiederfinden können!

05.03.2024 | Fällig bis zum 31. März 2024!

Schwerbehindertenanzeige für 2023

Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber müssen ihre Schwerbehindertenanzeige für das Jahr 2023 bis zum 31.03.2024 bei ihrer Agentur für Arbeit abgeben.

Am schnellsten geht das per elektronischem Versand der Anzeige mit der kostenlosen Browserversion der Software IW-Elan: https://app.iw-elan.de/2023.

Falls eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist, ist diese bis spätestens 31. März 2024 fällig und muss an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt überwiesen werden. Bei Zahlungseingang nach dem 31. März 2024 erhebt das Integrations- bzw. Inklusionsamt einen Säumniszuschlag.

14.12.2023 | Auch als neue Browserversion

IW-Elan 2023 steht online bereit

Ab sofort können Arbeitgeber ihre Schwerbehindertenanzeige für das Anzeigejahr 2023 abgeben. Dazu steht ihnen die kostenlose Software IW-Elan 2023 zur Verfügung. Die Software kontrolliert die Eingaben auf Plausibilität, führt die erforderlichen Berechnungen durch und ermöglicht die elektronische Abgabe der Anzeige.

 

Achtung! Für das Anzeigejahr 2023 wird IW-Elan erstmalig auch als neue Browserversion veröffentlicht. Diese Version ermöglicht die Bearbeitung Ihrer Schwerbehindertenanzeige direkt über Ihren Internetbrowser, sodass keine separate Installation eines Programms erforderlich ist.

Zur Software: IW-Elan 2023

24.11.2023 | Save the date!

Neue Programmversion am 14. Dezember 2023

Die neue Programmversion von IW-Elan, mit der Arbeitgeber ihre Schwerbehindertenanzeige für das Jahr 2023 abgeben können, wird voraussichtlich am 14. Dezember 2023 veröffentlicht! 

In diesem Jahr neu: Für das Anzeigejahr 2023 wird IW-Elan erstmalig auch als neue Browserversion veröffentlicht. Diese Version ermöglicht die Bearbeitung der Schwerbehindertenanzeige direkt über den Internetbrowser, sodass keine separate Installation eines Programms erforderlich ist.

08.08.2023 | Zum Anzeigejahr 2023

Die Browserversion von IW-Elan kommt im Dezember

Für das Anzeigejahr 2023 wird IW-Elan erstmalig als browserbasierte Version zur Verfügung stehen. Browserbasiert bedeutet, dass die Anwendung IW-Elan in einem Internetbrowser läuft, der auf den meisten Rechnern standardmäßig vorhanden ist.

So lange nur eine Person für die Erstellung der Anzeige zuständig ist, werden die eingegebenen Daten in der nutzereigenen Datenbank des Browsers gespeichert. Sollen mehrere AnwenderInnen (nacheinander) auf dieselben Daten zugreifen, ist die Installation einer sog. Serverversion auf einem Netzlaufwerk notwendig.

Die Browserversion wird zusammen mit der Java-Version im Dezember 2023 veröffentlicht. Falls Sie darüber benachrichtigt werden möchten, können Sie sich gerne in den Verteiler des IW-Elan-Newsletters eintragen: Newsletter | IW-Elan.
(St)

 

27.06.2023 | Die Ausgleichsabgabe wirkt

IAB untersucht Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen

Das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) hat herausgefunden, dass die Ausgleichsabgabe die Beschäftigung  schwerbehinderter Menschen tatsächlich zu fördern scheint. 

Es gibt aber auch Nebenwirkungen. Dazu zählen ein verminderter Beschäftigungsaufbau und ein höherer Anteil an geringfügiger Beschäftigung für Unternehmen, die knapp unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte liegen.

Mehr Infos: Ausgleichsabgabe wirkt | REHADAT-Statistik

Tipp! Stöbern Sie gerne mal in den REHADAT-Literaturhinweisen zum IAB. Es gibt viele interessante Veröffentlichungen zu entdecken: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) | REHADAT-Literatur
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21.04.2023 | Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes

Bundestag stimmt zu

Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes zugestimmt. Die Bundesregierung möchte mit diesem Gesetz den inklusiven Arbeitsmarkt stärker fördern sowie Bedingungen schaffen, unter denen auch Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können. Dieser Schritt wurde zugleich mit einem hohen Fachkräftebedarf begründet.

Unter anderem soll eine „vierte Staffel“ der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber eingeführt werden, welche trotz Beschäftigungspflicht keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für kleinere Arbeitgeber sind wie bisher Sonderregelungen vorgesehen. Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sollen sich künftig auf die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konzentrieren.

Weitere Punkte sind das Einführen einer Genehmigungsfiktion für die Anspruchsleistungen des Integrationsamtes, die Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit sowie das neu ausrichten der Versorgungsmedizinische Begutachtung durch einen Sachverständigenbeirat.

Mehr Informationen: Mehr Menschen mit Behinderungen in Arbeit bringen | Bundesregierung
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06.04.2023 | Teilhabe & Inklusion – der REHADAT-Podcast

Neue Episode: Teilhabe statt Ausgleichsabgabe

In der dritten Episode von "Teilhabe & Inklusion" geht es um die Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen. In Deutschland sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten oder anderen anrechnungsfähigen Menschen zu besetzen. Unternehmen, die diese Quote nicht erfüllen, müssen eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen, die je nach Erfüllungsquote gestaffelt ist.

Anja Brockhagen und Rufus Witt geben einen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben und erläutern, wie Unternehmen ihre Verpflichtungen erfüllen können.

Außerdem berichtet Lukas Diehl, Vorstand der Spectral Service AG, im Gespräch mit Wiebke Modler und Rufus Witt von seinen Erfahrungen mit der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in seinem Familienunternehmen. Er erzählt davon, wie er damit umgegangen ist, als er von der Schwerbehinderung einiger seiner Beschäftigten erfuhr und teilt seine Erfahrungen darüber, wie eine inklusive Arbeitsumgebung geschaffen werden kann.

Die neue und alle weiteren Episoden sowie dazugehörige Transkripte finden Sie unter www.rehadat.de.

Abonnieren Sie uns bei Spotify, Apple Podcasts, deezer, amazon music oder podcast.de.

Gemeinsam Barrieren abbauen: Es gibt komplexe Themen verständlich aufbereitet. Wir freuen uns, wenn Sie dabei sind. 

 

(wm)

27.03.2023 | Schwerbehindertenanzeige bis zum 31. März 2023 fällig

Elektronischer Versand am schnellsten

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX haben auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Erfüllen Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht nicht, entrichten sie eine Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX).

Arbeitgeber, die im Jahr 2022 beschäftigungspflichtig waren, haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit bis spätestens zum 31. März 2023 die notwendigen Daten anzuzeigen (§ 163 SGB IX).

Am schnellsten geht das per elektronischem Versand der Anzeige mit der kostenlosen Software IW-Elan. Diese können Sie auf unserer IW-Elan | Homepage schnell und unkompliziert herunterladen.

Falls Sie für das Jahr 2022 eine Ausgleichsabgabe zu entrichten haben, ist diese mit Erstattung der Anzeige fällig, also spätestens am 31. März 2023. Bitte zahlen Sie die Ausgleichsabgabe fristgerecht an das für Ihren Sitz zuständige Integrations-/Inklusionsamt. Für rückständige Beträge nach dem 31. März werden Säumniszuschläge erhoben (§ 160 SGB IX).
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