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News

21.04.2023 | Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes

Bundestag stimmt zu

Weißes Paragrafenzeichen auf blauem Grund

Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes zugestimmt. Die Bundesregierung möchte mit diesem Gesetz den inklusiven Arbeitsmarkt stärker fördern sowie Bedingungen schaffen, unter denen auch Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können. Dieser Schritt wurde zugleich mit einem hohen Fachkräftebedarf begründet.

Unter anderem soll eine „vierte Staffel“ der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber eingeführt werden, welche trotz Beschäftigungspflicht keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für kleinere Arbeitgeber sind wie bisher Sonderregelungen vorgesehen. Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sollen sich künftig auf die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konzentrieren.

Weitere Punkte sind das Einführen einer Genehmigungsfiktion für die Anspruchsleistungen des Integrationsamtes, die Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit sowie das neu ausrichten der Versorgungsmedizinische Begutachtung durch einen Sachverständigenbeirat.

Mehr Informationen: Mehr Menschen mit Behinderungen in Arbeit bringen | Bundesregierung
(br)

06.04.2023 | Teilhabe & Inklusion – der REHADAT-Podcast

Neue Episode: Teilhabe statt Ausgleichsabgabe

In der dritten Episode von "Teilhabe & Inklusion" geht es um die Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen. In Deutschland sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten oder anderen anrechnungsfähigen Menschen zu besetzen. Unternehmen, die diese Quote nicht erfüllen, müssen eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen, die je nach Erfüllungsquote gestaffelt ist.

Anja Brockhagen und Rufus Witt geben einen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben und erläutern, wie Unternehmen ihre Verpflichtungen erfüllen können.

Außerdem berichtet Lukas Diehl, Vorstand der Spectral Service AG, im Gespräch mit Wiebke Modler und Rufus Witt von seinen Erfahrungen mit der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in seinem Familienunternehmen. Er erzählt davon, wie er damit umgegangen ist, als er von der Schwerbehinderung einiger seiner Beschäftigten erfuhr und teilt seine Erfahrungen darüber, wie eine inklusive Arbeitsumgebung geschaffen werden kann.

Die neue und alle weiteren Episoden sowie dazugehörige Transkripte finden Sie unter www.rehadat.de.

Abonnieren Sie uns bei Spotify, Apple Podcasts, deezer, amazon music oder podcast.de.

Gemeinsam Barrieren abbauen: Es gibt komplexe Themen verständlich aufbereitet. Wir freuen uns, wenn Sie dabei sind. 

 

(wm)

27.03.2023 | Schwerbehindertenanzeige bis zum 31. März 2023 fällig

Elektronischer Versand am schnellsten

IW-Elan: Elektronische Anzeige nach §163 SGB IX

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX haben auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Erfüllen Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht nicht, entrichten sie eine Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX).

Arbeitgeber, die im Jahr 2022 beschäftigungspflichtig waren, haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit bis spätestens zum 31. März 2023 die notwendigen Daten anzuzeigen (§ 163 SGB IX).

Am schnellsten geht das per elektronischem Versand der Anzeige mit der kostenlosen Software IW-Elan. Diese können Sie auf unserer IW-Elan | Homepage schnell und unkompliziert herunterladen.

Falls Sie für das Jahr 2022 eine Ausgleichsabgabe zu entrichten haben, ist diese mit Erstattung der Anzeige fällig, also spätestens am 31. März 2023. Bitte zahlen Sie die Ausgleichsabgabe fristgerecht an das für Ihren Sitz zuständige Integrations-/Inklusionsamt. Für rückständige Beträge nach dem 31. März werden Säumniszuschläge erhoben (§ 160 SGB IX).
(br)

06.03.2023 | IW-Elan-Newsletter 1/2023

Frisch erschienen!

Schriftzug NEU mit Ausrufezeichen

Soeben haben wir eine neue Ausgabe des IW-Elan-Newsletters  veröffentlicht!

Sie finden darin folgende Themen:

  • Schwerbehindertenanzeige für 2022 bis zum 31. März 2023 fällig
  • Sicher & nachhaltig: die Anzeige elektronisch – ohne Unterschrift – abgeben
  • Schwerbehindert oder gleichgestellt?
  • REHADAT-kompakt: Die Ausgleichsabgabe

Zum Newsletter: Aktuelle Ausgabe | IW-Elan

12.12.2022 | IW-Elan 2022 steht zum Download bereit

Schwerbehindertenanzeige abgeben

Schriftzug: Info mit Ausrufezeichen

Ab sofort können Arbeitgeber ihre Schwerbehindertenanzeige für das Anzeigejahr 2022 abgeben. Dazu steht ihnen die kostenlose Software IW-Elan 2022 zur Verfügung. Die Software kontrolliert die Eingaben auf Plausibilität, führt die erforderlichen Berechnungen durch und ermöglicht die elektronische Abgabe der Anzeige.

Neu ist z. B. die Anzeigenkorrektur mit IW-Elan: Wenn Sie eine bereits abgegebene Anzeige nachträglich korrigieren möchten (z. B. weil Sie erst später von der Schwerbehinderung eines Beschäftigten erfahren haben), können Sie diese Korrektur jetzt mit IW-Elan erledigen. 

Hier können Sie die Software kostenlos downloaden: Download der Software | IW-Elan

Achtung! Wir möchten Ressourcen schonen und Papieranzeigen reduzieren! Bitte nehmen Sie sich kurz Zeit für unsere Umfrage Versandoptimierung | IW-Elan.
(br)

12.12.2022 | Die Ausgleichsabgabe

REHADAT-kompakt veröffentlicht

REHADAT-kompakt: Die Ausgleichsabgabe

Ab 20 Arbeitsplätzen müssen – private und öffentliche – Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten oder anderen anrechnungsfähigen Menschen besetzen. Ansonsten müssen sie die sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen, die nach erreichter Beschäftigungsquote gestaffelt ist.

Im neuen REHADAT-kompakt lesen Sie, wieso die Ausgleichsabgabe erhoben, wofür sie verwendet und wie sie berechnet wird. Und Sie erfahren, welche praktischen Tools REHADAT zum Thema Ausgleichsabgabe bereit hält: z. B. den Ersparnis-Rechner und zwei Erklärvideos. Außerdem zeigen wir Ihnen, wo Sie weitere Informationen bei REHADAT finden: z. B. Urteile zur Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe bei REHADAT-Recht.

zum Download (barrierefreies PDF | 398 KB): Die Ausgleichsabgabe | REHADAT-kompakt

zu allen Ausgaben von REHADAT-kompakt | REHADAT-Literatur

(br, ml)

01.12.2022 | Neue Software für das Anzeigejahr 2022

Veröffentlichung von IW-Elan 2022 am 12. Dezember 2022

Kalenderblatt mit Datum 12. Dezember

Die Software IW-Elan 2022 wird am 12. Dezember 2022 auf www.iw-elan.de zum Download zur Verfügung gestellt. Mit dem Programm können Unternehmen ihre Ausgleichsabgabe für das Anzeigejahr 2022 berechnen und ihre Anzeige elektronisch oder per Papier abgeben.

Wenn Sie jetzt schon die wahrscheinliche Höhe der Ausgleichsabgabe 2022 berechnen möchten, dann können Sie das mit dem Vorschaurechner in IW-Elan 2021 tun. Diesen finden Sie in der Software IW-Elan 2021 unter „Extras“ -> „Vorschau 2022“.

Tipp: Falls Sie jedes Jahr über die Veröffentlichung der neuen Jahresversion von IW-Elan informiert werden möchten, melden Sie sich für den IW-Elan-Newsletter an. Dieser erscheint drei Mal pro Jahr per E-Mail: Anmeldung IW-Elan-Newsletter | www.iw-elan.de
(Br)

26.10.2022 | Gemeinsam Barrieren abbauen

Teilhabe & Inklusion – der REHADAT-Podcast

In der zweiten Episode von "Teilhabe & Inklusion“ geht es um unsichtbare Erkrankungen und Behinderungen und darum, wie Betroffene im Arbeitskontext mit ihnen umgehen. Menschen, deren Beeinträchtigungen für andere nicht sichtbar sind, können eigenständig darüber entscheiden, ob sie diese im Arbeitsleben offenlegen oder nicht.

Ob es auf die Frage "Sag ich’s oder sag ich’s nicht?“ eine eindeutige Antwort gibt und was Führungskräfte als auch Kolleginnen und Kollegen tun können, um bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen, thematisiert Rufus mit seinen Gästen der Universität zu Köln, Frau Prof. Dr. Niehaus und Frau Dr. Jana Bauer. Beide sind in der Leitung des Projekts "Sag ich’s? Chronisch krank im Job“, dessen zentrales Instrument ein Selbsttest für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit chronischen Erkrankungen ist.

Die neue und alle weiteren Episoden sowie dazugehörige Transkripte finden Sie unter www.rehadat.de.

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Es gibt komplexe Themen verständlich aufbereitet. Wir freuen uns, wenn Sie dabei sind. 

30.08.2022 | Schnittstellenbeschreibung 2022 online

Einlesen von Daten aus Personalsoftware

Info mit Ausrufzeichen

Wir haben die Schnittstellenbeschreibung für den Import von Daten aus anderen Programmen (Personalsoftware) in IW-Elan für das kommende Anzeigeverfahren 2022 aktualisiert. Um Daten aus anderen Programmen importieren zu können, müssen dort die Pflichtfelder vorhanden sein, die durch die Agentur für Arbeit und die Integrationsämter festgelegt wurden. Außerdem müssen die Daten in einem bestimmten Format exportiert werden.

Die Schnittstellenbeschreibung können Sie hier herunterladen: Importschnittstelle | IW-Elan

Die Software IW-Elan für das Anzeigeverfahren 2022 steht wie gewohnt ab Dezember zum Download bereit.

01.03.2022 | Schwerbehindertenanzeige zum 31. März 2022 fällig

Abgabe der Anzeige am besten elektronisch

Ein Kalenderblatt - angezeigt wird der 31. März

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX haben auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Erfüllen Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht nicht, entrichten sie eine Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX).

Arbeitgeber, die im Jahr 2021 beschäftigungspflichtig waren, haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit bis spätestens zum 31.03.2022 die notwendigen Daten anzuzeigen (§ 163 SGB IX).

Am schnellsten geht das per elektronischem Versand der Anzeige mit der kostenlosen Software IW-Elan. Diese können Sie auf unserer Homepage www.iw-elan.de schnell und unkompliziert herunterladen.

Falls Sie für das Jahr 2021 eine Ausgleichsabgabe zu entrichten haben, ist diese mit Erstattung der Anzeige fällig, spätestens jedoch am 31.03.2022. Bitte zahlen Sie die Ausgleichsabgabe fristgerecht an das für Ihren Sitz zuständige Integrations-/Inklusionsamt. Für rückständige Beträge nach dem 31. März werden Säumniszuschläge erhoben (§ 160 SGB IX).