von Behinderung bedrohte Menschen

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von Behinderung bedrohte Menschen

Manche Menschen haben eine Behinderung.

Aber sie wissen es noch nicht genau.

Vielleicht werden sie später eine Behinderung haben.

Diese Menschen nennt man auch: von Behinderung bedroht.

Das heißt:

Sie könnten später eine Behinderung haben.

Diese Menschen haben auch ein Recht auf Hilfe und Unterstützung.

Der Ausdruck von Behinderung bedroht stammt aus der gesetzlichen Definition von Menschen mit Behinderungen und beschreibt eine der drei sozialrechtlich relevanten Ausprägungen von „Behinderung“: „von Behinderung bedroht“, „behindert“ oder „schwerbehindert“.

In den Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 1 SGB IX heißt es:

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

Der erweiterte Behinderungsbegriff

Im Sinne des Gesetzes gelten Menschen als behindert, wenn ihre Teilhabe am alltäglichen Leben über längere Zeit durch ein Gesundheitsproblem im Zusammenspiel mit ungünstigen Umweltbedingungen erschwert ist. Einfach gesagt, steht „Behinderung“ für „Teilhabebeeinträchtigung“.

„Von Behinderung bedroht“ sind demzufolge Menschen mit länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie Unfallfolgen oder chronischen Erkrankungen, die ihre berufliche Teilhabe gefährden (messbar zum Beispiel an einer hohen Anzahl krankheitsbedingter Fehlzeiten).

Ansprüche auf Rehabilitations- und Teilhabeleistungen

Mit dem Status „von Behinderung bedroht“ haben Menschen mit Beeinträchtigungen keine amtlich anerkannte Behinderung und somit kein Recht auf GdB-abhängige Nachteilsausgleiche.

Dennoch können sie Ansprüche auf sozialrechtliche Leistungen und Hilfen zur Prävention und/oder Rehabilitation geltend machen. Beispielsweise im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) oder einer Stufenweisen Wiedereingliederung.

Diese Ansprüche ergeben sich aus Teil 1 des SGB IX:

SGB IX Teil 1 (§§ 1-89) fasst das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammen. Dieser Teil umfasst die „Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen“.

Ziel aller Leistungen ist es, die Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz der betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten (das heißt, die krankheitsbedingte Kündigung zu vermeiden).

(ml) 2021