Unentgeltliche Beförderung

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Unentgeltliche Beförderung

Menschen mit Schwer-Behinderung haben einen Schwerbehinderten-Ausweis?

Und sie haben ein Beiblatt mit einer gültigen Wert-Marke?

Dann können sie kostenlos mit der Bahn fahren.

Das heißt:

Sie müssen kein Geld für die Fahrt bezahlen.

Das nennt man dann: Nachteils-Ausgleich.

Menschen mit Schwerbehinderung haben (als Nachteilsausgleich) Anspruch auf unentgeltiche Beförderung im Personennahverkehr, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Die Voraussetzung dafür ist ein grün-orangener Schwerbehindertenausweis mit passendem Merkzeichen (siehe unten) und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke.

Nachteilsausgleiche im Öffentlichen Personennahverkehr

Liegen die Voraussetzungen vor, können Menschen mit Schwerbehinderung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) innerhalb Deutschlands in der 2. Klasse kostenlos reisen, zum Beispiel in allen Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn, das heißt in S-Bahn, Regionalbahn, Regionalexpress und Interregio-Express. Die Freifahrt gilt auch in Bussen und Straßenbahnen sowie in U- und S-Bahnen. Auch Schiffe im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr können als Nahverkehrsmittel benutzt werden.

Voraussetzung für die Freifahrt ist, dass eins der folgenden Merkzeichen vorliegt: G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Gl (Gehörlos), Bl (Blind) oder H (Hilflos). Seit 2011 gilt die neue Freifahrt-Regel bundesweit und ist nicht mehr auf 50 Kilometer rund um den eigenen Wohnort beschränkt.

Beiblatt mit Wertmarke

Reisende mit Schwerbehinderung benötigen für die unentgeltliche Beförderung zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Diese Wertmarken werden von der zuständigen Versorgungsverwaltung verkauft. Eine Wertmarke kostet 80 Euro für ein Jahr bzw. 40 Euro für ein halbes Jahr (Stand: 2017). Wenn die Wertmarke spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben wird, werden für jeden Monat 5 Euro zurückerstattet.

Menschen mit Behinderung, die blind (Bl) oder hilflos (H) sind, bekommen das Beiblatt mit gültiger Wertmarke kostenlos. Ebenso Menschen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) beziehen. Schwerkriegsbeschädigte und diesen gleichgestellte Personen können ebenfalls kostenfrei fahren.

Begleitpersonen oder Begleithunde

Ist im Schwerbehindertenausweis ein „B“ eingetragen, darf eine Begleitperson unentgeltlich mitfahren. Auch einen Hund darf man dann ohne Zuzahlung mitnehmen. Haben Menschen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „Bl“, dann können sie einen Blindenführhund kostenlos mitnehmen. Auch Hilfsmittel, wie beispielsweise Rollstühle oder Rollatoren, werden ohne Zuzahlung transportiert.

(ml) 2017