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Teilzeitarbeit

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Teilzeit-Arbeit

Bei Teilzeit-Arbeit arbeitet man weniger.

Die Arbeits-Zeit ist kürzer als normal.

 

Jeder hat das Recht auf Teil·zeit·arbeit.

Dafür gibt es ein Gesetz.

Das Gesetz heißt: TzBfG.


Arbeitgeber und Arbeitnehmer machen einen Vertrag.

Es gibt ein Teil-Zeit-Arbeits-Verhältnis.


Wer in Teil-Zeit arbeitet ist eine Teil-Zeit-Kraft.

Und hat eine Teil-Zeit-Beschäftigung.

Als Teilzeitarbeit bezeichnet man jedes Arbeitsverhältnis, dessen Arbeitszeit geringer ist als die betrieblich vereinbarte Regelarbeitszeit.

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitarbeit gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz, wenn sie für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zumutbar ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) knüpft den Teilzeitanspruch daran, dass in einem Betrieb regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind und dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dem Teilzeitwunsch zustimmen. Den Antrag auf Arbeitszeitreduzierung sollten die Beschäftigten spätestens drei Monate vor der gewünschten Umstellung einreichen.

Schwerbehinderte Menschen haben gemäß SGB IX einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist (§ 164 Absatz 5 SGB IX). Der Anspruch besteht in diesem Fall auch in Betrieben mit weniger als 15 Bechäftigten. Das Gesetz verlangt hier keine weitere Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen den Teilzeitanspruch nur dann ablehnen, wenn ihnen die Erfüllung aus organisatorischen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist oder ihm Schutzvorschriften entgegenstehen. Die Verringerung der Arbeitszeit tritt grundsätzlich mit dem Antrag ein (ohne, dass die Vorlauffrist von drei Monaten eingehalten werden muss).

Die Ansprüche nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stehen beide nebeneinander. Allerdings erfolgt die Verkürzung der Arbeitszeit nach dem TzBfG stets unbefristet. Eine spätere Verlängerung oder die Rückkehr in die Vollzeit sind dann an bestimmte Bedingungen geknüpft (§ 9 TzBfG). Nach dem SGB IX können schwerbehinderte Beschäftigte wieder eine Aufstockung der Arbeitszeit verlangen, sobald die Teilzeit nicht mehr wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.

Den in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigten Menschen ist eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermöglichen, wenn es wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Wahrnehmung des Erziehungsauftrages notwendig erscheint.

(ml) 2018