Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG)
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Teilhabe-Stärkungs-Gesetz (TeilhStG)
Das Teil-Habe-Stärkungs-Gesetz ist ein Artikel-Gesetz.
Das heißt:
Es ändert andere Gesetze.
Das Gesetz ist vom 9. Juni 2021.
Das Gesetz ist im Bundes-Gesetz-Blatt erschienen.
Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2022.
Das Gesetz sagt:
So helfen die Länder Menschen mit Behinderungen.
Das steht in dem Zwölften Sozial-Gesetz-Buch.
Der volle Name des Teilhabestärkungsgesetzes lautet: Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz – TeilhStG).
Das Teilhabestärkungsgesetz ist kein eigenständiges Gesetz, sondern ein sogenanntes Artikelgesetz zur Änderung von Regelungen in verschiedenen bestehenden Gesetzen. Es wurde am 09.06.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist überwiegend zum 01.01.2022 in Kraft getreten.
Laut Gesetzgeber sollen mit dem Teilhabestärkungsgesetz weitere Verbesserungen und mehr Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen erreicht werden.
Einzelne Maßnahmen nach Teilhabestärkungsgesetz (Auswahl)
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Das Teilhabestärkungsgesetz sieht vor, flächeneckend einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu schaffen, um die Chancen von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben zu verbessern. Als Stellen mit sogenannter Lotsenfunktion haben sie die Aufgabe, auf Unternehmen zuzugehen, um sie für die Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung schwerbehinderter Menschen zu gewinnen.
Budget für Ausbildung
Das Budget für Ausbildung nach § 61 a SGB IX wird erweitert. Künftig sollen auch Menschen, die schon im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder eines anderen Leistungsanbieters arbeiten, über das Budget für Ausbildung gefördert werden können. So wird eine weitere Möglickeit für Werkstattbeschäftigte geschaffen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu werden.
Aufträge der öffentlichen Hand an WfbM
Die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand wird in § 224 SGB IX geregelt. Gemäß einer Ergänzung durch Teilhabestärkgungsgesetz können Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nun nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden.
Aktive Arbeitsförderung der Jobcenter
Die Jobcenter werden ab dem Jahr 2022 stärker als bisher in das Reha-Geschehen einbezogen und können nun Rehabilitandinnen und Rehabilitanden so fördern, wie alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung in den Jobcentern und Arbeitsagenturen werden ausgebaut, so dass Menschen mit Behinderungen, die SGB II beziehen, neben dem Rehabilitationsverfahren auch Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II erhalten können. Dazu gehören kommunale Leistungen wie die Schuldner- und Suchtberatung und das neue mit dem Teilhabechancengesetz geschaffene Instrument zur Teilhabe am Arbeitsmarkt.
Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II und SGB III sollen ausgebaut und somit die Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt erhöht werden. Um die Leistungen der Jobcenter und Rehabilitationsträger im Sinne der betroffenen Menschen zu koordinieren und abzustimmen, werden die Jobcenter verbindlich am sogenannten Teilhabeplanverfahren beteiligt.
Erhöhung der Kraftfahrzeughilfe
In der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) wurde die Erhöhung des Bemessungsbetrags für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs von 9.500 Euro auf 22.000 Euro (§ 5 KfzHV) festgesetzt.
Gesundheits-Apps als Leistungen der medizinischen Reha
Der Leistungskatalog zur medizinischen Rehabilitation nach Teil 1 des SGB IX wurde um digitale Gesundheitsanwendungen erweitert (Einführung eines neuen § 47a SGB IX).
Mitführung von Assistenzhunden
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wurde um Neuregelungen zu Assistenzhunden erweitert. Menschen, die Assistenzhunde begleiten, halten oder ausbilden, dürfen diese in alle allgemein zugänglichen Einrichtungen und Anlagen mitnehmen (sofern die Mitnahme keine unverhältnismäßige Belastung darstellt) – auch wenn Hunde ansonsten verboten sind.
Gewaltschutzregelung im SGB IX
Das SGB IX ist um eine Gewaltschutzregelung ergänzt worden. Demnach sollen Leistungserbringer von Reha- und Teilhabeleistungen geeignete Maßnahmen treffen, um den Schutz vor Gewalt, insbesondere für Frauen, zu gewährleisten (§ 37a SGB IX). Damit wird die Verpflichtung aus Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt.
Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe
Die ausstehende Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe des SGB IX, soll, wie in dem im Jahr 2016 verabschiedeten Bundesteilhabegesetz (BTHG) angekündigt, in einer modernen und diskriminierungsfreien Sprache vorgenommen werden.
Vorläufig bleibt leistungsberechtigt, wer eine wesentliche Behinderung hat oder von einer solchen bedroht ist. Bis der Bundesgesetzgeber eine Rechtsverordnung zur Konkretisierung von § 99 SGB IX erlassen hat, gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung mit Stand vom 31.12.2019 entsprechend weiter.
Landesrechtliche Bestimmung der Träger der Sozialhilfe
Der Gesetzentwurf sieht eine landesrechtliche Bestimmung der Träger der Sozialhilfe im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vor und reagiert damit auf einen Beschluss des BVerfG. Dieses hatte Teile des Bildungs- und Teilhabepakets im SGB XII als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, weil eine unzulässige Aufgabenübertragung durch ein Bundesgesetz auf die Kommunen vorläge.
Mit der Änderung stellt der Gesetzgeber klar, dass künftig ausschließlich die Länder bestimmen, wer Träger der Sozialhilfe ist. So werden die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket über das Jahr 2021 hinaus sichergestellt.
Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte
Das Teilhabestärkungsgesetz enthält eine Klarstellung in § 142 Absatz 3 SGB IX, nach der Eltern von jungen Volljährigen mit Behinderungen, die in einem Internat oder in einer sonstigen Wohneinrichtung leben, die konzeptionell auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet sind, nicht zu den Kosten des Lebensunterhalts herangezogen werden können.
Kurzarbeitergeld
Das Teilhabestärkungsgesetz reagiert auf den pandemiebedingt starken Anstieg bei Anträgen auf Kurzarbeitergeld. Um das Antragsverfahren zu beschleunigen und eine Entlastung bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und der Bundesagentur für Arbeit zu erreichen, kann die Übermittlung der Anträge künftig optional auch elektronisch über die bestehenden Meldeverfahren erfolgen.