Sozialhilfe
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Sozial-Hilfe
Sozial-Hilfe ist Geld vom Staat.
Menschen bekommen die Hilfe,
wenn sie kein Geld für die wichtigsten Sachen haben.
Die Hilfe ist für Menschen,
die nicht genug Geld haben.
Und die nicht genug arbeiten können.
Menschen können 3 Stunden am Tag arbeiten?
Dann bekommen sie keine Sozial-Hilfe.
Sie bekommen dann Arbeitslosen-Geld 2.
Arbeitslosen-Geld 2 ist ein anderer Name für: Leistungen zur Grund-Sicherung für Arbeitssuchende.
Menschen können selbst bestimmen,
wofür sie die Sozial-Hilfe brauchen.
Die Sozialhilfe in Deutschland ist eine bedarfsorientierte staatliche Sozialleistung im System der sozialen Sicherung für hilfebedürftige Personen mit der Funktion einer Grundsicherung. Die Sozialhilfe ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. (Die Sozialhilfe für Erwerbsfähige und deren Angehörige im SGB II.)
Sozialhilfe umfasst Leistungen für Menschen, die nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht nur, wenn weder die Betroffenen selbst, ihre Angehörigen oder andere Sozialversicherungsträger für den Bedarf aufkommen können.
Hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen, die mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, sondern auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (auch: „Bürgergeld“). Diese Leistungen entsprechen in der Höhe den Leistungen der Sozialhilfe.
Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe haben eine Mitwirkungspflicht, das heißt, mit der Gewährung von Sozialhilfe ist die Erwartung verbunden, dass Leistungsberechtigte eng mit den Trägern der Sozialhilfe zusammenarbeiten, um das Ziel zu erreichen, so weit wie möglich unabhängig von dieser Leistung zu leben (§ 1 Satz 2 SGB XII).
Grundsätze der Sozialhilfe
- Sozialhilfe wird auf den individuellen Bedarf abgestimmt und berücksichtigt dabei die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten der Leistungsberechtigten (§ 9 SGB XII).
- Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher in der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (§ 2 SGB XII).
- Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§ 18 SGB XII).
- Sozialhilfeleistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Sachleistungen haben (§ 10 SGB XII).
- Zusätzlich zur finanziellen Unterstützung umfasst die Leistungserbringung eine umfangreiche Beratung, Aktivierung und weitere Unterstützungsformen (wie die Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten) (§ 11 SGB XII).
- Der Vorrang ambulanter vor stationärer Hilfe wird durch verschiedene Regelungen verstärkt, wie beispielsweise dadurch, dass die Leistung stationärer Hilfe erst nach Prüfung von Bedarf, möglichen Alternativen (insbesondere ambulanter Hilfemöglichkeiten) und Kosten erfolgt und dass ferner die Vermutung der Bedarfsdeckung in § 36 SGB XII ausdrücklich Ausnahmen für schwangere, behinderte sowie pflegebedürftige Personen vorsieht.
(Quelle: BMAS)
Systematik der Sozialhilfeleistungen
Die Sozialhilfe des SGB XII umfasst Leistungen in folgenden Lebenslagen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b SGB XII)
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII)
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a SGB XII)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII)
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII)
Reform der Sozialhilfe im Bereich der Eingliederungshilfe
Menschen mit Behinderungen konnten bis zum 31.12.2019 bei entsprechenden Voraussetzungen Eingliederungshilfe nach SGB XII erhalten, wenn sie durch eine (drohende) körperliche, geistige oder seelische Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, beeinträchtigt waren.
Zum 1.1.2020 wurde das Eingliederungshilferecht durch Bundesteilhabegesetz aus der Sozialhilfe herausgelöst und in das SGB IX unter der Überschrift „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ als neuer Teil 2 des SGB IX übernommen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen werden seitdem nicht mehr den Sozialhilfeleistungen zugeordnet, sondern den Rehabilitations- und Teilhabeleistungen. Zum 1.1.2023 wird der leistungsberechtigte Personenkreis neu definiert.
Rechtsgrundlagen
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