Rehabilitationsträger

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Reha-Träger

Leistungen zur Reha und Teilhabe bezahlen verschiedene Ämter.

Diese Ämter sind die Reha-Träger. 

Diese Reha-Träger gibt es:

- Gesetzliche Kranken-Versicherung

- Gesetzliche Unfall-Versicherung.

- Gesetzliche Renten-Versicherung.

- Alters-Versicherung für Menschen aus der Land-Wirtschaft.

- Jugend-Amt.

- Eingliederungs-Hilfe.

- Amt für Soziale Entschädigung

Die Rehabilitationsträger (auch: Reha-Träger) sind Institutionen, die gemäß SGB IX die Kosten für die Hilfen und Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation (auch: Leistungen zur Teilhabe) übernehmen. In Deutschland gibt es mehrere Rehabilitationsträger. Für die Leistungen zur Teilhabe ist kein einheitlicher Träger zuständig, sondern jeder Rehabilitationsträger hat neben seinen sonstigen Aufgaben seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe.

Die wichtigsten Rehabilitationsträger

Wer aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder aufgrund von Behinderungen Hilfe in Form von Rehabilitationsmaßnahmen bzw. Leistungen zur Teilhabe benötigt, wendet sich an einen der Rehabilitationsträger. Die Rehabilitationsträger sind dazu verpflichtet, längerfristig erkrankte oder behinderte Menschen umfassend über mögliche Maßnahmen zu informieren und zu beraten. Die Kosten dafür übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuständigkeit / Abstimmung der Rehabilitationsträger untereinander

Welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall der sogenannte Leistende Rehabilitationsträger ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss jeweils individuell ermittelt und untereinander geklärt werden (Zuständigkeitsklärung). Art und Umfang der einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind im SGB IX sowie in dem für den jeweiligen Rehabilitationsträger maßgeblichen Sozialgesetzbuch geregelt (siehe oben).

Die Gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation über die Ausgestaltung des Verfahrens der zuständigen Rehabilitationsträger (auch: Reha-Prozess) unterstützen die Kooperation und Abstimmung der Rehabilitationsträger untereinander.

Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, in eigens dafür eingerichteten Ansprechstellen Menschen mit Behinderung umfassend über die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und zu beraten.

In die Regelungen zur Zusammenarbeit und Sicherstellung einer möglichst nahtlosen Rehabilitation schwerbehinderter Menschen bis hin zum Arbeitsplatz sind auch die Integrationsämter, die selbst keine Reha-Träger sind, mit ihren Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eingebunden.

(ml) 2024