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Personelle Unterstützung

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Personelle Unterstützung

Manche Menschen mit einer Schwer-Behinderung brauchen

  • Hilfe
  • Oder Betreuung

bei der Arbeit.

Die Hilfe heißt: Personelle Unterstützung

Man sagt dazu auch: besonderer Betreuungs-Aufwand

Diese Hilfe ist regelmäßig.

Manche Menschen können bestimmte Aufgaben nicht allein machen.

Der Grund ist ihre Behinderung.

Dann können andere Menschen helfen.

Zum Beispiel:

  • Vorgesetzte
  • Kollegen und Kolleginnen
  • externe Betreuer und Betreuerinnen
    Mit externen Betreuern ist gemeint: Die Betreuer arbeiten nicht im Betrieb. 
    Sie kommen von außerhalb.

 

Hier sind Beispiele für Hilfe oder Betreuung:

  • Jemand liest blinden Menschen vor
  • Jemand ist die Ansprech-Person für gehörlose Menschen
  • Jemand ist die Ansprech-Person für Menschen mit psychischen Krankheiten
  • Die Kollegen helfen regelmäßig bei der Arbeit
  • Ein Mensch mit geistiger Beeinträchtigung braucht mehr Erklärungen am Arbeits-Platz.
    Die Erklärungen kommen zum Beispiel von dem Meister.

 

Die personelle Unterstützung können auch Menschen

mit einer Gleich-Stellung bekommen.

Gleich-gestellte Menschen haben bei der Arbeit die gleichen Rechte

wie Menschen mit einer Schwer-Behinderung.

 

Manchmal entstehen dem Betrieb zusätzliche Kosten.

Zum Beispiel:

Eine Person hilft während der Arbeits-Zeit

einem Kollegen mit Schwer-Behinderung.

Und die Hilfe dauert mindestens eine halbe Stunde.

Dann spricht man von einer besonderen Belastung für den Betrieb.

Das schwere Fach-Wort dafür ist: außer-gewöhnliche Belastung

Der Betrieb kann dann Geld beantragen.

Dieses Geld nennt man: Zuschuss.

Der Zuschuss kann beim Integrations-Amt beantragt werden.

In manchen Bundes-Länder heißt das Integrations-Amt: Inklusions-Amt


Eine Bedingung ist wichtig.

Zuerst muss geprüft werden:

Kann die Person die Arbeit auch selbst-ständig machen?

Zum Beispiel durch:

  • Anpassungen am Arbeits-Platz
  • Oder durch Weiter-Bildungen

Erst wenn das nicht ausreicht, gibt es Unterstützung.

Die Zeit für Unterstützung wird genau erfasst.

Es gibt 4 Zeit-Stufen.

Die Unterstützung beginnt bei mindestens einer halben Stunde pro Tag.

Und kann bis zu 3 Stunden oder mehr dauern.


Die Höhe von dem Zuschuss richtet sich nach dem Lohn im Betrieb.

Aber es gibt eine Grenze.

Der Zuschuss ist höchstens 6.000 Euro.

Die Unterstützung wird meistens für 2 Jahre bewilligt.

Danach kann eine Verlängerung beantragt werden.

 

Ein Betrieb kann keine Unterstützungs-Person zur Verfügung stellen?

Dann kann der schwer-behinderte Mensch Arbeits-Assistenz beantragen.

Eine Arbeits-Assistenz ist eine Person.

Sie hilft dem Menschen mit Schwer-Behinderung bei der Arbeit.

Zum Beispiel:

Eine junge Frau ist blind.

Sie arbeitet im Büro.

Manchmal braucht sie Hilfe beim Lesen.

Die Arbeits-Assistenz hilft der Frau beim Lesen.


Hier werden Schwere Wörter erklärt:

Gleich-Stellung

Menschen mit einer Schwer-Behinderung

haben einen Grad der Behinderung (kurz: GdB) von 50 und mehr.

Sie haben einen Schwer-Behinderten-Ausweis.

Sie können Hilfen zur Teilhabe am Arbeits-Leben bekommen.

Auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40

finden wegen ihrer Behinderung häufig keinen Arbeits-Platz.

Dann können sie bei der Agentur für Arbeit einen Antrag stellen.

In dem Antrag steht:

Sie möchten den Menschen mit Schwer-Behinderung gleich-gestellt werden.

Das bedeutet:

Sie können bei der Arbeit die gleichen Hilfen bekommen

wie Menschen mit einer Schwer-Behinderung.

So steht es im Sozial-Gesetz-Buch 9.


Integrations-Amt

In manchen Bundes-Ländern heißt das Integrations-Amt:

Inklusions-Amt

Zum Beispiel:

  • In Nordrhein-Westfalen
  • Und in Bayern

Beim Integrations-Amt arbeiten viele Fach-Leute.

Sie wissen zum Beispiel viele Sachen über das Thema: Behinderung.

Und sie unterstützen Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • bei der Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungs-Stelle
  • bei Problemen am Arbeits-Platz
  • Oder es sorgt dafür, dass Menschen wegen ihrer Behinderung die Arbeits-Stelle nicht verlieren
     

Das Integrations-Amt hilft auch Arbeit-Gebern:

Bei den Fragen zu Arbeits-Plätzen für Menschen mit Schwer-Behinderung.

Zum Beispiel:

  • Welche Hilfs-Mittel es für die Arbeit gibt
  • Oder wie ein Arbeits-Platz umgebaut werden kann

Arbeit-Geber können auch Geld vom Integrations-Amt bekommen:

Wenn sie Menschen mit Schwer-Behinderung ausbilden oder beschäftigen.

Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung brauchen unter Umständen aus Gründen ihrer Behinderung am Arbeitsplatz regelmäßige Personelle Unterstützung (auch: besonderer Betreuungsaufwand) durch andere Personen, das heißt Unterstützung durch Vorgesetzte oder Arbeitskolleginnen und -kollegen, gelegentlich auch durch externe Betreuerinnen und Betreuer.

Gemeint sind damit Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für den Menschen mit Schwerbehinderung bei der Arbeitstätigkeit, das heißt außergewöhnliche Aufwendungen für die Arbeitgebenden in Form von zusätzlichen Personalkosten für andere Beschäftigte. 

Beispiele für Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen

  • die Vorlesekraft für blinde Menschen;
  • die betriebliche Ansprechperson für gehörlose oder psychisch erkrankte Menschen;
  • die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskolleginnen und -kollegen bei der Arbeitsausführung;
  • behinderungsbedingt längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung, etwa durch die Meisterin oder den Meister.

Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Beschäftigten mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung entsteht dann eine sogenannte außergewöhnliche Belastung durch die Personelle Unterstützung, wenn die Unterstützungsperson während ihrer Arbeitszeit mindestens eine halbe Stunde Assistenzleistungen ausführt, so dass zusätzliche Personalkosten entstehen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können einen Zuschuss zu diesen Kosten beim Integrations- bzw. Inklusionsamt beantragen. Ist es einem Betrieb nicht möglich, eine Unterstützungsperson zur Verfügung stellen, können Menschen mit Schwerbehinderung Arbeitsassistenz beantragen.

Voraussetzung für Personelle Unterstützung

Voraussetzung für die Möglichkeit der Personellen Unterstützung ist, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, damit der Mensch mit Schwerbehinderung ohne fremde Hilfe arbeiten kann, zum Beispiel durch behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung oder berufliche Weiterbildung. 

Der Umfang der kollegialen Unterstützung wird in Stunden angegeben, welche sich in vier Stufen ausdrücken:

  • Stufe 1: ab 0,5 Stunden (nur für Kleinbetriebe)
  • Stufe 2: ab 1 Stunde
  • Stufe 3: ab 2 Stunden
  • Stufe 4: ab 3 Stunden

Der Zuschuss ist abhängig vom Arbeitgeberbruttogehalt; allerdings auf 6.000 Euro gedeckelt. 

Die finanzielle Unterstützung wird für maximal zwei Jahre gewährt. Der Zuschuss kann auf Antrag verlängert werden.

(ml) 2026