Personalrat
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Personal-Rat
Ein Personal-Rat ist eine Gruppe.
Diese Gruppe ist für alle Mitarbeiter von einer Arbeits-Stelle da.
Die Mitarbeiter wählen eine Person oder mehrere Personen
für den Personal-Rat von ihrer Arbeitsstelle.
Den Mitarbeitern soll es bei der Arbeit gut gehen.
Darauf achtet der Personal-Rat.
Die Mitarbeiter können mit dem Personal-Rat sprechen,
- wenn sie eine Frage zu ihrem Arbeits-Platz haben
- oder wenn sie sich beschweren wollen.
Der Personalrat ist das Organ für die Mitbestimmung der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst. Er entspricht dem Betriebsrat in der privaten Wirtschaft. Gesetzliche Grundlage der Personalratsarbeit sind die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder.
Geltungsbereich des Personalvertretungsrechts
Das Personalvertretungsrecht gilt nicht nur für die Arbeits-/Dienstverhältnisse von Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern, sondern auch für Beamtinnen und Beamte. Jede Gruppe ist grundsätzlich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten im Personalrat vertreten. Im Personalvertretungsrecht sind die einzelnen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Personalrats, Fragen der Dienstvereinbarung und der Einschaltung der Einigungsstelle geregelt.
Aufgaben des Personalrats bei der Beschäftigung schwerbehinderterMenschen
Der Personalrat wacht darüber, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge eingehalten und die Vorschriften des Arbeitsschutzes beachtet werden. Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats zählt ausdrücklich auch, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu unterstützen, das heißt ihre berufliche Inklusion und berufliche Entwicklung zu fördern sowie Maßnahmen mit dieser Zielsetzung bei der Dienststelle zu beantragen (vergleiche § 68 Absatz 1 Nummern 4-5 BPersVG).
Insbesondere achten Personalräte darauf, dass die Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bzw. Dienstherrinnen und Dienstherren gegenüber den schwerbehinderten Beschäftigten tatsächlich erfüllt werden (§ 176 SGB IX), als da wären
- die Beschäftigungspflicht (§§ 154, 155 SGB IX),
- die Förderung des beruflichen Fortkommens sowie
- die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Arbeitsorganisation (§ 164 SGB IX).
Besondere Verpflichtungen
Im Öffentlichen Dienst gelten außerdem zwei besondere Verpflichtungen der öffentlichen Arbeitgebenden im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (§ 165 SGB IX):
- die frühzeitige Meldung frei werdender und neu zu besetzender Arbeitsplätze sowie neuer Arbeitsplätze an die Agentur für Arbeit und
- die regelmäßige Einladung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber zum Vorstellungsgespräch (Bewerbungsverfahren).
Der Personalrat ist ferner Vertragspartner bei Abschluss einer Inklusionsvereinbarung. Wenn keine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde, hat der Personalrat das Recht, bei der Arbeitgeber oder beim Arbeitgeber bzw. bei der Dienstherrin oder dem Dienstherren die Aufnahme von entsprechenden Verhandlungen zu beantragen (§ 166 Absatz 1 SGB IX).