Menschen mit Behinderungen
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Menschen mit Behinderungen
Behinderung heißt, ein Mensch kann etwas gar nicht
Oder schlechter als andere Menschen in seinem Alter.
Manche Menschen können schlecht oder gar nicht laufen.
Manche Menschen können schlecht oder gar nicht sehen.
Manche Menschen können schlecht oder gar nicht hören.
Manche Menschen können nicht so gut denken.
Manche Menschen haben eine seelische Krankheit.
Wichtig ist, dass die Einschränkung länger als 6 Monate dauert.
Und dass man durch die Einschränkung nicht überall mit-machen kann.
Die gesetzliche Definition gemäß § 2 SGB IX lautet:
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Der erweiterte Behinderungsbegriff
Der vormals gültige Behinderungsbegriff wurde mit der Reform des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz – in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und die hierzu ergangene Rechtsprechung – erweitert und angepasst (siehe oben).
In diesem erweiterten Verständnis von „Behinderungen“ ist das Zusammenwirken gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit gegenständlichen oder sozialen Barrieren in der persönlichen Lebenswelt ausdrücklicher Bestandteil und Mitverursacher dessen, was „Behinderungen“ ausmacht.
Demnach gelten Menschen als behindert, wenn ihre Teilhabe am alltäglichen Leben durch ein Gesundheitsproblem im Zusammenspiel mit ungünstigen Umweltbedingungen dauerhaft gefährdet ist. Einfach gesagt: „Behinderung“ steht für „Teilhabebeeinträchtigung“.
von Behinderung bedroht, behindert, schwerbehindert
Im Sozialrecht werden drei Schweregrade von (Teilhabe)Beeinträchtigungen beziehungsweise anspruchsberechtigte Personengruppen unterschieden:
- „von Behinderung bedroht“ (bei länger andauernden gesundheitlichen Problemen),
- (amtlich anerkannt) „behindert“,
- (amtlich anerkannt) „schwerbehindert“ und „schwerbehinderten Menschen gleichgestellt“.
Je nach Ausmaß der Beeinträchtigungen haben Menschen mit Behinderungen demzufolge einen Rechtsanspruch auf
- Rehabilitationsleistungen und/oder präventiv wirkende Leistungen,
- behinderungsausgleichende oder
- besondere unterstützende Leistungen und Hilfen.
Diese Ansprüche ergeben sich aus den Teilen 1 und 3 des SGB IX:
- SGB IX Teil 1 (§§ 1-89) fasst das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammen. Dieser Teil enthält die „Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen“.
- SGB IX Teil 3 (§§ 151-241) umfasst das Schwerbehindertenrecht. Dieser Teil enthält „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen".
Leistungen zur Verbesserung der Teilhabe bei anerkannter Behinderung
Menschen mit Behinderungen können zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile Anspruch auf sogenannte GdB-abhängige Nachteilsausgleiche haben. Voraussetzung dafür ist, dass sie zunächst den Grad der Behinderung (GdB) bei der zuständigen Versorgungsverwaltung amtlich feststellen lassen.
- Ab einem GdB von 50 werden Menschen als „schwerbehindert“ eingestuft; Sie erhalten einen Schwerbehindertenausweis sowie bestimmte Merkzeichen.
- Mit einem GdB von 30 bis 40 ist es möglich, die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit zu beantragen (dann zu empfehlen, wenn nur dadurch ein geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder erhalten werden kann.)
Ziel aller Leistungen ist es, eine „Verbesserung der Teilhabe“ zu erreichen. Das heißt, zum Beispiel die Arbeit so zu gestalten, wie es für die volle berufliche Teilhabe erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen
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