Mehrfachanrechnung

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Mehrfach-Anrechnung

Menschen mit Behinderungen können mehr als einen Pflicht-Arbeits-Platz haben.

Das heißt:

Die Agentur für Arbeit zählt die Arbeit mehr als einmal bei der Berechnung von der Ausgleichs-Abgabe.

Das soll Arbeit-Gebern helfen:

  • Arbeits-Plätze für Menschen mit Behinderungen zu schaffen.
  • Arbeits-Plätze für Menschen mit Behinderungen zu erhalten.

Ein Mensch mit Behinderung muss schon einen Job haben.

Oder der Chef muss ihm einen Job anbieten.

Dann kann die Agentur für Arbeit das bestätigen.

Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen, deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt, können durch die Agentur für Arbeit gemäß SGB IX auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. Der Nachweis im Anzeigeverfahren erfolgt duch den Bescheid der Agentur für Arbeit über die Mehrfachanrechnung.

Hintergrund der Mehrfachanrechnung

Durch die Mehrfachanrechnung soll Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig gerecht werden, ein finanzieller Anreiz (Einsparung von Ausgleichsabgabe) zur Bereitstellung oder Erhaltung von Beschäftigungsverhältnissen für schwerbehinderte Menschen gegeben werden, deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt.

Dem Zweck der Vorschrift entsprechend kann nur anhand eines vorhandenen bzw. konkret in Aussicht stehenden Beschäftigungsverhältnisses über die Mehrfachanrechnung entschieden werden. Mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird die Mehrfachanrechnung gegenstandslos.

Die Mehrfachanrechnung kann ausgesprochen werden für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen,

  • die dauerhaft persönliche Assistenz benötigen, um die Beschäftigung ausführen zu können,
  • deren Beschäftigung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber verbunden ist,
  • die dauerhaft nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
  • bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt,
  • die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
  • deren Teilhabe am Arbeitsleben zusätzlich erschwert ist (zum Beispiel durch fehlenden fester Wohnsitz, Drogen- oder Strafentlassungshintergrund).
(ml) 2019