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Mehrarbeit

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Mehr-Arbeit

In Deutschland gibt es das Arbeits-Zeit-Gesetz.

Das kurze Wort für Arbeits-Zeit-Gesetz ist: ArbZG

Das Arbeits-Zeit-Gesetz regelt

die Arbeits-Zeiten für alle Menschen.

Auch wenn Sie zuhause arbeiten.

Im Arbeits-Zeit-Gesetz steht: 

Sie dürfen höchstens 8 Stunden pro Tag arbeiten.

Arbeitet ein Mensch mehr als 8 Stunden am Tag,

dann nennt man das: Mehr-Arbeit.


Im Arbeits-Zeit-Gesetz steht auch:

An einzelnen Tagen dürfen Sie auch bis zu 10 Stunden arbeiten.

Zum Beispiel:

Sie haben im letzten Monat an 10 Tagen jeweils 10 Stunden gearbeitet?

Dann haben Sie 20 Stunden Mehr-Arbeit gemacht.

Das müssen Sie aber ausgleichen.

Sie dürfen dann an anderen Tagen

weniger als 8 Stunden arbeiten.

Oder Sie können sich frei nehmen.

Das müssen Sie innerhalb von 6 Monaten ausgleichen.


Wichtig:

Es geht um die Arbeits-Zeit pro Tag.

Das bedeutet:

Eine Woche mit 6 Arbeits-Tagen ist erlaubt.

Auch 48 Stunden pro Woche sind erlaubt.

Aber:

Nicht mehr als 8 Stunden pro Tag.


Menschen mit einer Schwer-Behinderung

Und Menschen mit einer Gleich-Stellung

müssen keine Mehr-Arbeit machen.

Das Gesetz will diese Menschen schützen.

Diese Menschen dürfen sagen:

Ich will keine Mehr-Arbeit machen.

Sie brauchen dafür keinen Grund.

Das steht im Sozial-Gesetz-Buch 9 im Paragraf 207


Manche Menschen mit Schwer-Behinderung oder Gleich-Stellung

haben im Arbeits-Vertrag weniger Stunden.

Sie müssen manchmal länger arbeiten.

Das steht in der Regel im Arbeits-Vertrag.

Sie dürfen mehr arbeiten,

aber nur bis 8 Stunden am Tag.

Diese Menschen machen keine Mehr-Arbeit.

Diese Menschen machen dann Über-Stunden.

Über-Stunden bedeutet:

Sie arbeiten mehr Stunden als im Arbeits-Vertrag steht.

Sollen die Menschen mehr als 8 Stunden am Tag arbeiten?

Dann sind die Über-Stunden Mehr-Arbeit.

Dann dürfen die Menschen die Über-Stunden ablehnen.


Ein Beispiel:

Sie arbeiten jeden Tag 5 Stunden.

So steht es in Ihrem Arbeits-Vertrag.

An einem Tag arbeiten Sie 3 Stunden länger.

Insgesamt arbeiten Sie an diesem Tag also 8 Stunden. 

Das ist die gesetzliche Stunden-Zahl. 

Ihr Chef möchte,

dass Sie dann noch eine Stunde länger arbeiten.

Diese eine Stunde ist Mehr-Arbeit.

Denn Sie arbeiten dann mehr Stunden,

als im Gesetz steht.

Diese Stunde Mehr-Arbeit dürfen Sie ablehnen.

 

Wie sagt man, dass man keine Mehr-Arbeit will?

Sie haben das Recht, 

eine Frei-Stellung von Mehr-Arbeit zu beantragen.

Sie müssen es dem Chef sagen.

Das können Sie mündlich sagen.

Besser ist es aber, es aufzuschreiben.

Der Chef muss das akzeptieren.

Der Chef darf das nicht ablehnen.

Wichtig:

Wenn ein Mensch keine Frei-Stellung verlangt,

dann muss er die Mehr-Arbeit machen.


Ein Gericht hat entschieden:

Ein Mensch mit Schwer-Behinderung darf keinen Dienst machen,

wenn der Dienst über die normale Arbeits-Zeit geht.

Das Gericht heißt: Bundes-Arbeits-Gericht

Das Urteil ist vom 21.11.2006.


Hier werden Schwere Wörter erklärt:

Gleich-Stellung

Menschen mit einer Schwer-Behinderung

haben einen Grad der Behinderung von 50 und mehr.

Sie haben einen Schwer-Behinderten-Ausweis.

Sie können Hilfen zur Teilhabe am Arbeits-Leben bekommen.

Auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40

finden wegen ihrer Behinderung häufig keinen Arbeits-Platz.

Dann können sie bei der Agentur für Arbeit einen Antrag stellen.

 

In dem Antrag steht:

Sie möchten den Menschen mit Schwer-Behinderung gleich-gestellt werden.

Das bedeutet:

Sie können die gleichen Hilfen bekommen

wie Menschen mit einer Schwer-Behinderung.

So steht es im Sozial-Gesetz-Buch 9.

 

Sozial-Gesetz-Buch 9

Die Abkürzung dafür ist: SGB 9

Das ist ein Gesetz.

In dem Gesetz steht zum Beispiel:

Menschen mit Behinderungen können Geld bekommen.

Oder sie können Hilfen bekommen.

Damit sie überall mit-machen können.

Mehrarbeit ist jede Arbeit, die Beschäftigte über die gesetzlich geregelte Arbeitszeit hinaus leisten. Als Mehrarbeit gilt nur Arbeitszeit, die eine Dauer von acht Stunden pro Werktag überschreitet (§ 3 ArbZG).

Mehrarbeit und Schwerbehinderung/Gleichstellung

Das Gesetz will schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte vor übermäßigen Belastungen schützen. Es schreibt zwar kein pauschales Verbot von Mehrarbeit fest, räumt schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten aber einen Anspruch auf unbegründete Freistellung von der Mehrarbeit ein (§ 207 SGB IX).

§ 207 SGB IX bezieht sich auf die Arbeitszeit pro Arbeitstag. Eine Wochenarbeitszeit von mehr als 40 Stunden oder eine Sechs-Tage-Woche bleiben möglich, so lange nicht mehr als acht Stunden pro Arbeitstag anfallen (§ 3 ArbZG). Überstunden, die über eine vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgehen, aber unterhalb der Schwelle von werktäglich acht Stunden bleiben, sind zulässig.

Das Freistellungsverlangen

Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte müssen ihr Verlangen, von Mehrarbeit befreit zu werden, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber anzeigen. Die Einhaltung einer bestimmten Form für das Verlangen ist dabei nicht vorgeschrieben, es wird aber i. d. R. von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten empfohlen, schriftlich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber heranzutreten. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat bei dieser Befreiung kein Mitspracherecht. Die Befreiung bedarf keiner Zustimmung seitens der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers.

Solange die Freistellung von Mehrarbeit nicht ausdrücklich verlangt wurde, müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte die geforderte Mehrarbeit leisten.

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2006 sind Regelungen in Arbeitsvertragsrichtlinien, die schwerbehinderte Beschäftigte dazu verpflichten, über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste abzuleisten, unwirksam (9 AZR 176/06).

(ml) 2018