Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Dem 1951 eingeführten Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kommt im deutschen Arbeitsrecht eine große Bedeutung zu. Vorrangig schränkt der hier geregelte allgemeine Kündigungsschutz die freien Kündigungsmöglichkeiten seitens der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein. Dadurch sollen die Beschäftigten vor willkürlichen und sozial ungerechtfertigten Kündigungen geschützt werden.
Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
In § 1 KSchG werden die wichtigsten Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzes genannt. Unter anderem sollte das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Kleinbetriebe mit weniger als 10 Beschäftigten.
Mögliche Kündigungsgründe
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darf gemäß KSchG nur aus folgenden Kündigungsgründen erfolgen:
- aus Gründen, die in der Person liegen (► personenbedingte Kündigung)
- aus Gründen, die im Verhalten der Beschäftigten liegen (► verhaltensbedingte Kündigung)
- aus betriebsbedingten Gründen (► betriebsbedingte Kündigung)
Besonderer Kündigungsschutz
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es im deutschen Arbeitsrecht auch den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen wie unter anderem Betriebsräte/Personalräte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen oder Elternzeitberechtigte.
Rechtsgrundlagen
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REHADAT-Recht – Kündigung, Entlassung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Entscheidungen aus dem Arbeits- und Verwaltungsrecht zur Kündigung, Entlassung oder Beendigung privater oder öffentlicher Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse. -
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REHADAT-talentplus – Besonderer Kündigungsschutz bei schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen
Informationen zu Kündigung und dem besonderen Kündigungsschutz.
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