Kraftfahrzeughilfe
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Kraft-Fahrzeug-Hilfe
Menschen mit Behinderungen brauchen manchmal ein Auto.
Zum Beispiel:
- Wenn sie zur Arbeit fahren müssen.
- Wenn sie zu einer Schule fahren müssen.
Dann können Menschen mit Behinderungen ein Auto bekommen.
Dafür gibt es Hilfe.
Die Hilfe heißt: Kraft-Fahrzeug-Hilfe.
Das steht im Sozial-Gesetz-Buch 9.
Wenn zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes infolge der Behinderung – nicht nur vorübergehend – ein Kraftfahrzeug erforderlich ist, können Menschen mit Schwerbehinderung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) erhalten. Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) geregelt (siehe unten).
Voraussetzung für den Erhalt von Kraftfahrzeughilfe
- Die leistungsberechtigte Person ist aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, um den Arbeitsplatz oder den Ort der beruflichen Bildung zu erreichen (wobei ihr gleichzeitig nicht zugemutet werden kann, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen).
- Die leistungsberechtigte Person kann ein Fahrzeug selbst führen oder dafür sorgen, dass sie von einer Vertrauensperson gefahren wird.
Wofür gibt es Kraftfahrzeughilfe?
Kraftfahrzeughilfe ist eine Form der finanziellen Hilfe, insbesondere für
- die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges,
- behinderungsbedingte Zusatzausstattungen bzw. Umrüstungen (beispielsweise Automatikgetriebe, Lenkhilfen, orthopädische Sitzhilfen usw.),
- Leistungen zur Erlangung eines Führerscheins und
- Leistungen in Härtefällen (zum Beispiel Kosten für Reparaturen, Beförderungsdienste).
Kraftfahrzeughilfe wird einkommensabhängig gewährt (ausgenommen sind gesundheitlich notwendige Zusatzausstattungen).
Rechtsgrundlage Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV)
Die rechtliche Grundlage für die Kraftfahrzeughilfe findet sich im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV). Hier sind Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung geregelt. Die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe werden je nach Zuständigkeit durch einen Rehabilitationsträger (gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Träger der Sozialen Entschädigung, Bundesagentur für Arbeit) oder auch durch die Integrationsämter/Inklusionsämter erbracht.
Zum Antrag auf Kraftfahrzeughilfe siehe unten > Externe Links.
Rechtsgrundlage
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