Sprungnavigation Tastaturkurzbefehle

Suche und Service

Integrationsamt

Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.

Integrations-Amt

Das Integrations-Amt ist eine Behörde.

Das Amt kümmert sich um Menschen mit Schwer-Behinderung.

Oder für Menschen mit gleichen Einschränkungen wie Menschen mit Schwer-Behinderung.

Die Menschen sollen einen Arbeits-Platz finden.

Und sie sollen gut in der Arbeit sein können.

Das Amt hilft den Menschen dabei.

Das Integrationsamt (in Bayern, NRW und Saarland: Inklusionsamt) ist als Behörde zuständig für die Umsetzung der Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht bei der Eingliederung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen in das Arbeitsleben, die entsprechend deren Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert werden soll. Die Integrationsämter beziehungsweise Inklusionsämter sind gleichermaßen für Menschen mit Behinderungen als auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tätig.

Die Aufgaben des Integrationsamtes beziehungsweise Inklusionsamtes umfassen nach § 185 SGB IX

Ab dem 1. Januar 2018 sollen die Integrationsämter beziehungsweise Inklusionsämter nach dem Bundesteilhabegesetz früher als bisher bei der Prävention einbezogen werden und dabei mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zusammenarbeiten.

Schwerpunkte der Zusammenarbeit bilden das Betriebliche Eingliederungsmanagement und die Inklusionsvereinbarung.

Die Leistungen des Integrationsamtes beziehungsweise Inklusionsamtes stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der Rehabilitationsträger dar. Das Integrationsamt/Inklusionsamt ist selbst aber kein Rehabilitationsträger. Deshalb sind bei der Zuständigkeitsklärung spezifische Regelungen zu beachten (§ 185 Absatz 6 SGB IX).

Das Integrationsamt/Inklusionsamt arbeitet eng mit den Rehabilitationsträgern, Arbeitgebenden, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Behindertenverbänden zusammen. Für das betriebliche Integrationsteam ist es Ratgeber und Partner. Die Integrationsämter beziehungsweise Inklusionsämter sind in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert. Die Länder sind ermächtigt, einzelne Aufgaben der Integrationsämter/Inklusionsämter nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 3) auf örtliche Fürsorgestellen zu übertragen (§ 190 Absatz 2 SGB IX).

Die Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen haben sich vor etlichen Jahren in der „Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)“ zusammengeschlossen mit dem Ziel der

  • Weiterentwicklung des Rechts der schwerbehinderten Menschen und Kriegsopfer,
  • Abstimmung in Grundsatzfragen,
  • Koordinierung durch Empfehlungen.

Die BIH vertritt die Integrationsämter und die Hauptfürsorgestellen kraft Gesetzes unter anderem im Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie im Beirat der Bundesagentur für Arbeit. Sie nimmt ferner die Interessen ihrer Mitglieder bei wichtigen Vereinigungen auf Bundesebene wahr, wie zum Beispiel im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Ihr Veröffentlichungsorgan ist die Zeitschrift „ZB Behinderung & Beruf“, die viermal jährlich erscheint.

(ml) 2022