Inklusionsvereinbarung
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Inklusions-Vereinbarung
Es gibt eine besondere Vereinbarung.
Die Vereinbarung heißt: Inklusions-Vereinbarung.
Inklusionsvereinbarungen helfen Menschen mit Schwer-Behinderung bei der Arbeit.
In der Inklusionsvereinbarung schreiben alle zusammen:
- der Betriebs-Rat
- die Schwerbehinderten-Vertretung
- und die Chefs von der Firma.
In der Inklusionsvereinbarung wird gefragt:
- wie können wir mehr Menschen mit Schwer-Behinderung einstellen?
- wie können wir die Menschen mit Schwer-Behinderung besser behandeln?
Der Begriff „Inklusionsvereinbarung“ ersetzt seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) am 30.12.2016 den Begriff „Integrationsvereinbarung“. In Inklusionsvereinbarungen vereinbaren Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation der schwerbehinderten Beschäftigten. In einer Inklusionsvereinbarung wird beispielsweise festgelegt, wie bei der Personalplanung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen – einschließlich eines angemessenen Anteils von Frauen mit Behinderungen – gefördert werden kann.
Mögliche Themen einer Inklusionsvereinbarung
- Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung,
- Arbeitsorganisation,
- Arbeitszeit und Teilzeitarbeit,
- anzustrebende Beschäftigungsquote,
- Ausbildung junger Menschen mit Behinderungen,
- Prävention (Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Gesundheitsförderung).
Praxisnahe Umsetzung in den Betrieben
Inklusionsvereinbarungen sind nah dran an der Arbeitspraxis in den Betrieben. In ihnen geht es nicht um theoretische Vorschriften oder bürokratische Anordnungen. Vielmehr setzen sich die beteiligten Fachleute, die die Situation der Menschen und der Arbeitsplatzbedingungen aus dem Betriebsalltag kennen, für den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen ein.
Inklusionsvereinbarungen sind an keine definierten Vorschriften gebunden. Zu den im SGB IX genannten Zielen werden grundsätzliche Überlegungen angestellt, die dann auf konkrete Maßnahmen hinauslaufen und dabei auch Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls Termine umfassen. Die Inklusionsvereinbarung orientiert sich dabei eng an den betrieblichen Gegebenheiten und Möglichkeiten.
Neuerung der Regelung zur Inklusionsvereinbarung durch Bundesteilhabegesetz
Mit Inkrafttreten der ersten Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde in § 166 SGB IX aus der Integrationsvereinbarung die Inklusionsvereinbarung. Bereits abgeschlossene Integrationsvereinbarungen behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit. Eine weitere Neuerung ist, dass das Integrationsamt/Inklusionsamtt im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebenden und Schwerbehindertenvertretung zukünftig bei den Verhandlungen zur Inklusionsvereinbarung moderieren und vermitteln soll.
Good Practice
Etliche Unternehmen haben bereits eine Inklusionsvereinbarung abgeschlossen.
Allein die Gespräche und Diskussionen der beteiligten Verantwortlichen im Betrieb vor dem Zustandekommen einer Inklusionsvereinbarung erhöhen in Unternehmen die Sensibilität und den Blick für die Möglichkeiten und damit die Chancen, Menschen mit Behinderungen neu zu beschäftigen oder ihre Arbeitsplätze zu erhalten.
Eine Sammlung von mehr als 120 Beispielen für Inklusionsvereinbarungen, nach Beschäftigungsbereichen gegliedert, kann im Portal REHADAT-Gute Praxis aufgerufen werden (siehe unten).
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