Inklusionsbetrieb
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Inklusions-Betrieb
Die Bezeichnung Inklusionsbetrieb wurde am 01.01.2018 mit Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführt. Neben den neuen Bezeichnungen „Inklusionsfirma“ und „Inklusionsunternehmen“ werden auch noch die ehemals üblichen Begriffe „Integrationsprojekt“, „Integrationsfirma“, „Integrationsunternehmen“ verwendet.
Inklusionsbetriebe sind entweder rechtlich selbstständige Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts oder rechtlich unselbstständige Teile bzw. Abteilungen privatwirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Arbeitgebenden.
Sozialer Auftrag der Inklusionsbetriebe
Laut § 216 SGB IX ist es Aufgabe der Inklusionsbetriebe, den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung anzubieten.
Und soweit erforderlich, auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb.
Das Angebot der Inklusionsbetriebe gilt insbesondere auch für Menschen mit psychischer Erkrankung.
Neuerungen durch Bundesteilhabegesetz
Maßgebend für Inklusionsbetriebe ist, dass sie unter anderem auch schwerbehinderte Menschen beschäftigen, die von ihrer Behinderung besonders betroffen sind. Inklusionsbetriebe sind Teil des allgemeinen Arbeitsmarkt, fungieren jedoch gleichzeitig als Brücke zwischen den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Unternehmen dürfen sich zukünftig erst „Inklusionsbetrieb“ nennen, wenn sie mindestens 30 Prozent (zuvor 25 Prozent) und in der Regel höchstens 50 Prozent Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Eine weitere Änderung ist, dass nun auch langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind, in Inklusionsbetrieben beschäftigt werden können.
Förderung von Inklusionsbetrieben
Die Integrations- und Inklusionsämter fördern den Aufbau, die Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung und betriebswirtschaftliche Beratung von Inklusionsbetrieben. Dazu zählen beispielsweise bauliche Maßnahmen und die Anschaffung von Maschinen, EDV-Ausstattungen, Einrichtungsgegenstände oder Kosten für ein Gründungsgutachten. Auch rechtlich nicht selbstständige Inklusionsbetriebe oder Inklusionsabteilungen von privaten Unternehmen oder öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern können vom Integrationsamt gefördert werden.