Inklusionsbetrieb
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Inklusions-Betrieb
Die Bezeichnung Inklusionsbetrieb wurde am 01.01.2018 mit Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführt. Neben den neuen Bezeichnungen „Inklusionsfirma“ und „Inklusionsunternehmen“ werden auch noch die ehemals üblichen Begriffe „Integrationsprojekt“, „Integrationsfirma“, „Integrationsunternehmen“ verwendet.
Inklusionsbetriebe sind entweder rechtlich selbstständige Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts oder rechtlich unselbstständige Teile bzw. Abteilungen privatwirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Inklusionsbetriebe sind Wirtschaftsunternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die neben ihrer regulären wirtschaftlichen Betätigung einen besonderen sozialen Auftrag haben. Dieser Auftrag besteht in der Beschäftigung, Qualifizierung (arbeitsbegleitende Betreuung & berufliche Weiterbildung) und Vermittlung von schwerbehinderte Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen, die am Arbeitsmarkt besonders benachteiligt sind. Das Angebot der Inklusionsbetriebe gilt insbesondere auch für Menschen mit psychischer Erkrankung.
Maßgebend für Inklusionsbetriebe ist, dass sie u. a. auch schwerbehinderte Menschen beschäftigen, die von ihrer Behinderung besonders betroffen sind. Inklusionsbetriebe sind Teil des allgemeinen Arbeitsmarkt, fungieren jedoch gleichzeitig als Brücke zwischen den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Unternehmen dürfen sich zukünftig erst "Inklusionsbetrieb" nennen, wenn sie mindestens 30 % (zuvor 25 %) und in der Regel höchstens 50 % schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Eine weitere Änderung ist, dass nun auch langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind, in Inklusionsbetrieben beschäftigt werden können.
Die Integrations- und Inklusionsämter fördern den Aufbau, die Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung und betriebswirtschaftliche Beratung von Inklusionsbetrieben. Dazu zählen beispielsweise bauliche Maßnahmen und die Anschaffung von Maschinen, EDV-Ausstattungen, Einrichtungsgegenstände oder Kosten für ein Gründungsgutachten. Auch rechtlich nicht selbstständige Inklusionsbetriebe oder Inklusionsabteilungen von privaten Unternehmen oder öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern können vom Integrationsamt gefördert werden.