Inklusionsbeauftragte

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Inklusions-Beauftragte

Arbeit-Geber und Arbeit-Geberinnen müssen eine Inklusions-Beauftragte oder einen Inklusions-Beauftragten bestellen.

Die Inklusions-Beauftragte oder der Inklusions-Beauftragte vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen.

Das ist eine gesetzliche Regel.

Menschen mit Behinderungen arbeiten in dem Betrieb?

Dann muss es eine Inklusions-Beauftragte oder einen Inklusions-Beauftragten geben.

Es ist egal:

  • Ob es in dem Betrieb schon eine Schwerbehinderten-Vertretung gibt.
  • Ob es in dem Betrieb schwerbehinderte Menschen gibt.

Seit dem 01.01.2018 heißen die ehemals „Arbeitgeberbeauftragte/r“ genannten Beauftragten der Arbeitgebenden „Inklusionsbeauftragte“ (wörtlich heißt es im Gesetz: „Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers“).

Arbeitgebende sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine(n) Inklusionsbeauftragte(n) zu bestellen, die oder der sie in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertritt. Dies gilt für alle Betriebe und Dienststellen, bei denen schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt sind – unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist oder nicht. Wenn es erforderlich ist, können auch mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden.

Bestellung von Inklusionsbeauftragten

  1. Die Arbeitgebenden bestellen einen oder mehrere Beauftragte durch einseitige Erklärung; Formvorschriften bestehen nicht. Häufig werden Personalverantwortliche oder Sicherheitsingenieurinnen oder -ingenieure als Inklusionsbeauftragte bestellt.
  2. Inklusionsbeauftragte sind dazu berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben – sie vertreten die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber verantwortlich.
  3. Inklusionsbeauftragte sollten möglichst selbst schwerbehindert sein. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, dürfen sie dann aber nicht gleichzeitig eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder Betriebsratsmitglied sein.
  4. Arbeitgebende müssen die für das Unternehmen zuständige Agentur für Arbeit sowie das Integrationsamt „unverzüglich“ von der Bestellung einer oder eines Inklusionsbeauftragten in Kenntnis setzen.

Aufgaben der Inklusionsbeauftragten

Inklusionsbeauftragte sollten sich im Schwerbehindertenrecht auskennen. Sie sind Kontaktpersonen auf Arbeitgeberseite für die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten wie auch für die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat oder den Personalrat. Sie arbeiten mit der Arbeitsagentur und dem Integrationsamt zusammen.

Inklusionsbeauftragte sollen auf die Einhaltung der Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung der schwerbehinderten Mitarbeitenden achten (besondere Fürsorgepflicht!) und die Arbeitgebenden so vor Pflichtverletzungen schützen. Im Konfliktfall wirken die Inklusionsbeauftragten auf einen gerechten Interessenausgleich zwischen allen Beteiligten hin.

(ml) 2018