Grad der Behinderung (GdB)

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Grad der Behinderung (GdB)

Eine Behinderung kann verschieden schwer sein.

Wie schwer eine Behinderung ist, 

bestimmt das Versorgungs-Amt.

Dort sagt man: Grad der Behinderung

Die Abkürzung dafür ist: GdB

Für den GdB benutzt man Zahlen.

Die Zahl zeigt:

Wie stark ist die Behinderung?

Und wie viel kann eine Person mit Behinderung in der Gesellschaft mitmachen?

Der GdB wird in 10er-Schritten von 20 bis 100 fest-gestellt.

20 bedeutet: eine leichte Behinderung

100 bedeutet: eine schwere Behinderung.


Menschen mit Beeinträchtigungen und einem GdB ab 30

haben eine anerkannte Behinderung.

Menschen mit Beeinträchtigungen und einem GdB zwischen 50 bis 100

haben eine anerkannte Schwer-Behinderung.


Bei der Feststellung vom GdB spielt der Beruf keine Rolle.

Der GdB von einem Menschen sagt nichts 

über seine Leistungs-Fähigkeit am Arbeits-Platz aus.

 

Menschen mit Beeinträchtigungen können einen GdB-Antrag stellen.

Der Antrag heißt in Schwerer Sprache:

Antrag auf Feststellung und Anerkennung einer Behinderung

nach dem Schwerbehinderten-Gesetz

Der Antrag muss in der Regel beim Versorgungs-Amt gestellt werden.

In einigen Bundes-Ländern muss der Antrag

bei anderen Ämtern gestellt werden.

Zum Beispiel beim Sozial-Amt.

Bei dem Antrag müssen Sie auch ärztliche Befunde mitschicken.  


Das Versorgungs-Amt prüft die ärztlichen Befunde.

Bei der Prüfung richtet sich das Versorgungs-Amt seit 2009

an die Versorgungs-medizinischen Grund-Sätze.

Das kurze Wort dafür ist: VMG

Die VMG sind eine Liste.

In der Liste stehen medizinische Befunde

Und gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Dahinter steht jeweils der dazu-gehörige GdB.


Wird bei einem Menschen eine Schwer-Behinderung fest-gestellt?

Dann bekommt er einen Schwer-Behinderten-Ausweis.

Menschen mit einem Schwer-Behinderten-Ausweis

bekommen besondere Leistungen.

Zum Beispiel:

  • mehr Urlaubs-Tage
  • Oder sie können öffentliche Verkehrs-Mittel kostenlos nutzen.

Diese besonderen Leistungen nennt man Nachteils-Ausgleiche.


Haben Sie mehrere Beeinträchtigungen?

Dann werden die Beeinträchtigungen nicht zusammen-gezählt.

Sondern es wird geguckt:

Wie beeinträchtigt Sie wirklich sind.

Für jede Beeinträchtigung gibt es eine Zahl.

Zum Beispiel:

Ein Mensch kann nicht mehr richtig sehen.

Dafür hat er einen GdB von 30.

Und er kann nicht mehr laufen.

Er hat einen GdB von 50.

Dann steht im Schwer-Behinderten-Ausweis

vielleicht nicht ein GdB von 80.

Dort steht dann vielleicht nur ein GdB von 60.

 

Hier werden Schwere Wörter erklärt:

Nachteils-Ausgleich

Mit einer Schwer-Behinderung haben Sie besondere Rechte.

Diese Rechte sollen den Nachteil von der Schwer-Behinderung ausgleichen.

Die Rechte heißen Nachteils-Ausgleich.


Menschen mit Behinderungen können viele Dinge nicht so gut

wie Menschen ohne Behinderungen.

Sie können zum Beispiel nicht jede Arbeit machen, die sie wollen.

Und haben deshalb viel weniger Arbeits-Möglichkeiten.

Man sagt auch: Sie haben Nachteile.

Oder: Sie sind benachteiligt.

Deshalb gibt es für Menschen mit Behinderungen

bei der Arbeit besondere Angebote und Hilfen.

Zum Beispiel:

  • Hilfen am Arbeits-Platz
  • einen besonderen Kündigungs-Schutz
  • Oder mehr Urlaub

Diese Angebote und Hilfen nennt man auch: Nachteils-Ausgleiche.

Für viele der Nachteils-Ausgleiche muss man nachweisen,

dass man eine Behinderung hat.

Welche Nachteils-Ausgleiche man bekommt,

hängt von dem Grad der Behinderung ab.

 

Versorgungs-Amt

Beim Versorgungs-Amt arbeiten viele Fach-Leute.

Sie wissen viele Sachen über das Thema: Behinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) gilt als Maß für die Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Fokus auf deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. (Alterstypische Beeinträchtigungen werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt). Der GdB sagt jedoch nichts aus über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.

Feststellung des GdB

Menschen mit chronischen Erkrankungen* und Behinderungen können bei der zuständigen Versorgungsverwaltung einen GdB-Antrag stellen (Antrag auf Feststellung und Anerkennung einer Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht).

Die Versorgungsverwaltung prüft die eingegangenen Unterlagen, fordert gegebenenfalls weitere Gutachten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte an und erlässt abschließend einen Feststellungsbescheid.

Je nach Ausmaß der festgestellten Beeinträchtigungen wird der GdB (auf einer zehnstufigen Skala) zwischen 20 und 100 festgesetzt. Beträgt der GdB 50 und mehr, liegt eine Schwerbehinderung vor. In diesem Fall stellt die Versorgungsverwaltung einen Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen aus.

*Chronische Erkrankungen können als Behinderung anerkannt werden, beispielsweise Asthma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schlaganfall, Rheuma, Diabetes, Multiple Sklerose, schmerzhafte Rückenleiden oder Krebserkrankungen.

Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)

Bemessen wurde der GdB früher nach den sogenannten bundesweit geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP)“. Diese wurden 2009 durch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) ersetzt (siehe Linkbox unten).

Einige Nummern der AHP sind im Zuge der Reform entfallen, die meisten Nummern haben aber auch nach Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung ihre Gültigkeit behalten.

Gesamt-GdB

Einzelne Erkrankungen werden nicht addiert, sondern in ihrer Gesamtheit als Gesamt-GdB bewertet. Zum Beispiel führt Erkrankung A zu einem GdB von 50, Erkrankung B zu einem GdB von 30. Insgesamt wird aber kein GdB von 80, sondern beispielsweise ein GdB von 60 festgestellt. Bei Anerkennung der Behinderung wird der Gesamt-GdB im Bescheid mitgeteilt.

(ml) 2021