Gesamtplan

Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.
In den Texten können noch Fehler sein.
Momentan testen wir die Übersetzungen noch.
Wir freuen uns über Ihre Meinung.

Gesamt-Plan

Wie wird die Hilfe geplant?

Das Sozial-Recht sagt:

  • Die Hilfe muss für den Menschen passen.
  • Die Hilfe muss für den Menschen richtig sein.

Dafür muss man genau wissen:

  • Was braucht der Mensch?
  • Was kann der Mensch nicht selbst machen?

Das ist wichtig für die Hilfe.

Dafür muss man einen Plan machen.

Der Plan heißt: Eingliederungs-Plan.

Der Eingliederungs-Plan ist für alle Menschen mit Behinderungen.

Im Sozialrecht gibt es verschiedene Planungsansätze zur Feststellung und Durchführung der einzelnen Leistungen zur Teilhabe. Der Gesamtplan dient der Ermittlung des individuellen Bedarfs durch den Träger der Eingliederungshilfe. Das Gesamtplanverfahren bezeichnet die Planung und Durchführung von Leistungen im Zusammenwirken mit dem behinderten Menschen und sonstigen Beteiligten. Im Bereich der Eingliederungshilfe ist (wie auch bei den anderen Rehabilitationsträgern) ein solches verbindliches und personenzentriertes Vorgehen zur Koordinierung der Leistungen gesetzlich vorgeschrieben.

Reform des Gesamtplanverfahrens durch Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Seit dem 01.01.2018 gibt es ein Gesamtplanverfahren, das in vielen Regelungen dem Teilhabeplanverfahren gleicht, dabei aber die Spezifika der Eingliederungshilfe regelt (§§ 117 ff. SGB IX). Die Träger der Eingliederungshilfe müssen allerdings (anders als beim Teilhabeplanverfahren) in jedem Einzelfall einen Gesamtplan erstellen, unabhängig davon, ob er sich auf eine oder mehrere Leistungen bezieht.

Neben den Leistungsbereichen der anderen Rehabilitationsträger sind am Gesamtplanverfahren auch die zuständigen Pflegekassen, die Träger der Hilfe zur Pflege und die Träger der Hilfe zum Lebensunterhalt zu beteiligen (wenn neben den erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe auch ein Bedarf an Leistungen der Pflege und an Unterhaltssichernden Leistungen festgestellt wird).

Eckpunkte des Gesamtplanverfahrens

  • Art der Planung: Gesamtplanverfahren
  • Name des Plans: Gesamtplan
  • Rechtsgrundlage: ab 01.01.2020 §§ 117 ff. SGB IX (zuvor §§ 141 ff. SGB XII)
  • Koordination der Planung: Träger der Eingliederungshilfe
  • Planungsbereich: Leistungen der Eingliederungshilfe
  • „Treffen am runden Tisch“: Gesamtplankonferenz
  • Verbindung zu anderen Plänen: Wenn mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind, ist der Gesamtplan Teil der Teilhabeplanung.

Verfahrensschritte im Gesamtplanverfahren

  • Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung.
  • Dokumentation der Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen.
  • Beachtung folgender Kriterien: transparent, trägerübergreifend, interdisziplinär, konsensorientiert, individuell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert.
  • Ermittlung des individuellen Bedarfes.
  • Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz.

Beteiligung der Leistungsberechtigten

Im Rahmen der Gesamtplanung hat der Träger der Eingliederungshilfe alle Informationen einzubeziehen, die für die Feststellung der erforderlichen Leistungen notwendig sind. Nach § 117 Absatz 2 ist in dem komplexen Verfahren auf Wunsch der leistungsberechtigten Person eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen, die ihre Interessen vertritt.

Sie bestimmt, wer diese Person ihres Vertrauens ist. Angehörige oder Leistungserbringer sind weder automatisch dabei, noch ausgeschlossen. Die rechtliche Betreuungsperson ist nur dann die Person des Vertrauens, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt wird.

Ergeben sich bei der Bedarfsermittlung Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit, hat der Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person die zuständige Pflegekasse an dem Gesamtplanverfahren in beratender Funktion einzubeziehen. Die leistungsberechtigte Person oder die rechtliche Betreuungsperson müssen keinen eigenen Antrag stellen.

Für die Aufnahme in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) war in der Vergangenheit eine Sitzung des Fachausschusses erforderlich, in dem die Notwendigkeit der Aufnahme in die WfbM geprüft wurde. Diese Prüfung durch den Fachausschuss entfällt, wenn eine trägerübergreifende Teilhabeplanung erfolgt ist.

In manchen Regionen findet diese Klärung in der nach dem BTHG erneuerten Hilfeplankonferenz statt. Bei der dort erfolgenden Teilhabeplanung werden auch Alternativen zur WfbM wie zum Beispiel das Budget für Arbeit besprochen.

Träger der Eingliederungshilfe als Leistender Rehabilitationsträger

Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistender Rehabilitationsträger und somit für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich (weil er für eine Leistung zur Teilhabe verantwortlich ist), dann wird das Gesamtplanverfahren zum Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens (vergleiche § 21 SGB IX).

(ml) 2020