GdB-abhängige Nachteilsausgleiche ⁠/​ Steuerfreibeträge

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GdB-abhängige Nachteils-Ausgleiche

Menschen mit Behinderungen bekommen Geld vom Amt.

Das Amt sagt:

Diese Menschen haben eine Behinderung.

Diese Menschen bekommen dann eine besondere Ausgabe von dem Amt.

Die Ausgabe heißt: Nachteils-Ausgleich.

Der Nachteils-Ausgleich ist für Menschen mit schwerer Behinderung.

Menschen mit schwerer Behinderung bekommen mehr Geld als Menschen mit leichter Behinderung.

Menschen mit einem amtlich festgestellten Grad der Behinderung (GdB) haben zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteilsausgleiche Anspruch auf sogenannte GdB-abhängige Nachteilsausgleiche. Diese richten sich nach Art und Schwere der Behinderungen, das heißt sie sind abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) und von etwaigen Merkzeichen. Nachteilsausgleiche, die bei einem niedrigen GdB angeführt sind, gelten auch für alle höheren GdB.

Grad der Behinderung (GdB) und Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (Steuerfreibetrags)

Einen Behinderten-Pauschbetrag (oder auch: Steuerfreibetrag für Menschen mit Behinderungen) erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos gemäß der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die „Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit“ sind (vergleiche § 33b Absatz 3 Satz 4 EStG).

  • GdB 20  > Steuerfreibetrag: 384 Euro
  • GdB 30  > Steuerfreibetrag: 620 Euro
  • GdB 40  > Steuerfreibetrag: 860 Euro
  • GdB 50  > Steuerfreibetrag: 1.140 Euro
  • GdB 60  > Steuerfreibetrag: 1.440 Euro
  • GdB 70  > Steuerfreibetrag: 1.780 Euro
  • GdB 80  > Steuerfreibetrag: 2.120 Euro
  • GdB 90  > Steuerfreibetrag: 2.460 Euro
  • GdB 100 > Steuerfreibetrag: 2.840 Euro
  • Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBI“ > Steuerfreibetrag: 7.400 Euro

Nachteilsausgleich bei GdB 20

  • Eine Funktionseinschränkung ab einem GdB von 20 gilt als Behinderung.
  • Behinderten-Pauschbetrag: 384  Euro (§ 33b Einkommensteuergesetz EStG).

Nachteilsausgleiche bei GdB 30 und 40

Nachteilsausgleiche bei GdB 50

  • Behinderten-Pauschbetrag: 1.140 Euro (§ 33b EStG).
  • Schwerbehinderteneigenschaft / Schwerbehindertenausweis (§ 2 Absatz 2 SGB IX).
  • Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung (§§ 164, 205 SGB IX).
  • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 SGB IX).
  • Besonderer Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX).
  • Eine Arbeitswoche Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX).
  • Freistellung von Mehrarbeit (§ 207 SGB IX).
  • Stundenermäßigung bei Lehrerinnen und Lehrern (bundeslandabhängig).
  • Abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwei Jahre früher möglich. Vorzeitige Altersrente um bis zu fünf Jahre mit Abschlägen (§§ 37, 236a SGB VI) beziehungsweise vorzeitige Pensionierung von Beamten möglich (§ 52 BBG).
  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).
  • Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI: 2.100 Euro (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz).
  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und häuslicher oder teilstationärer Pflege/Kurzzeitpflege: 1.800 Euro (§ 17 Wohngeldgesetz).
  • Bei Merkzeichen G und aG wahlweise bei der Steuer absetzbar: Entfernungspauschale 30 ct/km, ab dem 21. Kilometer 38 ct/km (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 EStG) oder die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (§ 9 Absatz 2 EStG).
  • Preisnachlass bei mehreren Festnetz- und Mobilfunkbetreibern.
  • Ermäßigung oder Befreiung bei Kurtaxen (je nach Ortssatzung).
  • Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, zum Beispiel ADAC, AvD (je nach Clubsatzung).

Hinweis: Pflegepersonen können unabhängig vom GdB einen Pflegepauschbetrag bei der Steuer absetzen (§ 33b Absatz 6 EStG):

  • Bei Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Bei Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro
  • Bei Merkzeichen H: 1.800 Euro

Nachteilsausgleiche bei GdB 60

  • Behinderten-Pauschbetrag: 1.440 Euro (§ 33b EStG).
  • Ermäßigter Rundfunkbeitrag von 6,12 Euro bei GdB allein wegen Sehbehinderung und Merkzeichen RF (§ 4 RBeitrStV).
  • Oranger Parkausweis bei bestimmten Behinderungen oder Erkrankungen.

Nachteilsausgleiche bei GdB 70

  • Behinderten-Pauschbetrag: 1.780 Euro (§ 33b EStG).
  • Wahlweise bei der Steuer absetzbar: Entfernungspauschale 30 ct/km, ab dem 21. Kilometer 38 ct/km (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 EStG) oder die tatsächlichen Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (§ 9 Absatz 2 EStG).
  • Bei Merkzeichen G behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale bei der Steuer absetzbar: 900 Euro (§ 33 Absatz 2a EStG).
  • Ermäßigte BahnCard.

Nachteilsausgleiche bei GdB 80

  • Behinderten-Pauschbetrag: 2.120 Euro (§ 33b EStG).
  • Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung (wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI besteht): 4.500 Euro (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz).
  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale bei der Steuer absetzbar: 900 Euro (§ 33 Absatz 2a EStG).
  • Ermäßigter Rundfunkbeitrag von 6,12 Euro, wenn keine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen möglich ist  (§ 4 RBeitrStV).

Nachteilsausgleiche bei GdB 90

  • Behinderten-Pauschbetrag: 2.460 Euro (§ 33b EStG).
  • Sozialtarif bei der Telekom mit zusätzlichem Merkzeichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos): Ermäßigung um bis zu 8,72 Euro (nur für bestimmte Tarife, nicht bei Flatrates).

Nachteilsausgleiche bei 100

  • Behinderten-Pauschbetrag: 2.840 Euro (§ 33b EStG).
  • Freibetrag beim Wohngeld: 1.800 Euro (§ 17 Wohngeldgesetz).
  • Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen beziehungsweise Sparbeträge (AGB der Anbieter). 
    Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4.500 Euro (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz).
  • In vielen Kommunen Hundesteuerermäßigung für ausgebildete Hunde, zum Teil auch bei niedrigerem GdB.
(ml) 2024