Fachpraktikerausbildung / Fachpraktikerberufe
Die Fachpraktikerausbildung ist möglich für Menschen mit Behinderungen, für die die reguläre Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufgrund der Art und der Schwere ihrer Behinderung auch unter der Anwendung eines Nachteilsausgleichs nicht unmittelbar infrage kommt.
Ausbildungsinhalte der Fachpraktikerausbildung
Jeder Ausbildungsberuf kann grundsätzlich auch als Fachpraktikerausbildung angeboten werden. Für die Ausbildung im Fachpraktikerberuf müssen mit der für den Beruf zuständigen Kammer spezielle Ausbildungsregelungen nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG)/§ 42r Handwerksordnung (HwO) vereinbart werden. Die Ausbildungsinhalte der Fachpraktikerausbildung orientieren sich dabei an denen der regulär durchgeführten anerkannten Ausbildungsberufe.
Die Fachpraktikerausbildung ist jedoch weniger komplex, da der theoretische Anteil geringer ausfällt als bei der regulären Ausbildung. Sie dauert oft länger als die reguläre Ausbildung (meist 2 bis 3 Jahre), um den besonderen Bedingungen der Auszubildenden gerecht zu werden. Die Möglichkeit, in die Regelausbildung zu wechseln, soll während und nach einer Fachpraktikerausbildung immer wieder geprüft werden.
Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung vor der jeweils zuständigen Kammer ab. Mit Abschluss der Fachpraktikerausbildung erhalten Menschen mit Behinderungen einen anerkannten Berufsabschluss und damit die Möglichkeit der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder aber der Weiterqualifizierung bis hin zum Erreichen des Vollberufs.
Bundesweit einheitliche Fachpraktikerregelungen
Die Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO werden von den Berufsbildungsausschüssen der Kammern erlassen. Um die zahlreichen und regional verschiedenen, kammerspezifischen Einzelregelungen für Fachpraktikerberufe bundesweit zu vereinheitlichen und vergleichbarer zu machen, hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) bislang folgende berufsspezifische Musterausbildungsregelungen beziehungsweise Hauptausschuss-Empfehlungen für Fachpraktikerberufe erarbeitet:
- Fachpraktiker/-in für Buchbinderei
- Fachpraktiker/-in für Büromanagement
- Fachpraktiker/-in für Holzverarbeitung
- Fachpraktiker/-in für Industriemechanik
- Fachpraktiker/-in für Medientechnologie Druck
- Fachpraktiker/-in für Medientechnologie Druckverarbeitung
- Fachpraktiker/-in für Metallbau
- Fachpraktiker/-in für Zerspanungsmechanik
- Fachpraktiker/-in Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen
- Fachpraktiker/-in im Verkauf
- Fachpraktiker/-in IT Systemelektronik
- Fachpraktiker/-in IT Systemintegration
- Fachpraktiker/-in Küche (Beikoch/-köchin)
- Fachpraktiker/-in Maler/-in und Lackierer/-in
Neue regionale Ausbildungsgänge für Fachpraktikerinnen und Fachpraktiker sollen immer auf Basis der bundeseinheitlichen Regelungen eingerichtet werden.
Die Empfehlungen für diese Fachpraktikerberufe sind unter dem Punkt „2.3 Regelungen der zuständigen Stellen für die Berufsausbildung von behinderten Menschen“ auch im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe aufgeführt (siehe unter Externe Links).
Aufnahme einer Fachpraktikerausbildung
Menschen mit Behinderungen, die eine Ausbildung zur Fachpraktikerin oder zum Fachpraktiker machen wollen, sollten Kontakt zu ihrer Arbeitsagentur vor Ort aufnehmen. Das Reha-Team der Arbeitsagentur bietet unter Zuhilfenahme ihrer medizinischen und psychologischen Fachdienste Diagnostik und Beratung an und stellt ggfs. den sogenannten Reha-Status fest. Der Reha-Status bescheinigt, dass die geforderten kognitiven und persönlichen Fähigkeiten für eine Berufsausbildung vorhanden sind und folglich die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung bestehen.
Die Fachpraktikerausbildung muss dann bei der zuständigen Kammer von den Ausbildungsinteressierten oder deren gesetzlichen Vertretung beantragt werden, wobei der Ausbildungsplatz zu diesem Zeitpunkt schon in Aussicht stehen sollte.
Anforderung an die betrieblichen Ausbilderinnen und Ausbilder
Betriebe beziehungsweise Ausbilderinnen und Ausbilder, die Menschen in Fachpraktikerberufen ausbilden wollen, müssen eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation (ReZA) nachweisen.
Rechtsgrundlagen
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§ 66 BBiG/§ 42r HwO Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
Gesetz -
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
gesetze-im-internet.de -
Handwerksordnung (HwO)
gesetze-im-internet.de
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