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Bewerbung

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Ein Arbeit-Geber will eine Stelle neu besetzen.
Das heißt:
Der Arbeit-Geber sucht einen neuen Mitarbeiter oder eine neue Mit-Arbeiterin.
Dann muss der Arbeit-Geber prüfen:
Kann ein schwerbehinderter Mensch die Stelle bekommen?
Das steht in Paragraph 164 SGB IX.

Sie wollen einen neuen Mitarbeiter oder eine neue Mit-Arbeiterin?
Dann müssen Sie früh mit der Agentur für Arbeit reden.
Vielleicht gibt es auch Bewerbungen von Menschen mit Behinderung.
Dann müssen Sie die Bewerbungen der Schwerbehinderten-Vertretung zeigen.

Ein Bewerber hat eine Schwer-Behinderung.
Der Bewerber bekommt die Stelle nicht.
Dann muss der Arbeit-Geber mit verschiedenen Personen reden.
Die Personen sind:

  • die Schwerbehinderten-Vertretung
  • der Betriebs-Rat oder der Personal-Rat
  • der Bewerber.

Wenn eine Person mit starker Behinderung bei der Job-Suche wegen ihrer Behinderung schlechter behandelt wird, bekommt sie den Job vielleicht nicht.
Aber sie hat das Recht, Geld als Wiedergutmachung zu bekommen.

Bei einer Bewerbung sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Neubesetzung einer Stelle planen, nach § 164 SGB IX dazu verpflichtet,

  • zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einer schwerbehinderten Bewerberin oder einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden kann,
  • frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, um geeignete schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber zu finden,
  • der Schwerbehindertenvertretung sämtliche Vermittlungsvorschläge und Bewerbungen von schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern unmittelbar nach deren Eingang vorzulegen (eine Vorauswahl durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist dabei nicht zulässig).

Ablehnung der Bewerbung schwerbehinderter Menschen

Erfüllen Unternehmen ihre Beschäftigungspflicht nicht und lehnen eine schwerbehinderte Bewerberin oder einen schwerbehinderten Bewerber gegen das Einverständnis der Schwerbehindertenvertretung ab, so müssen sie ihre Entscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat bzw. dem Personalrat und der betroffenen Bewerberin oder dem betroffenen Bewerber erörtern. Danach teilt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die getroffene Entscheidung den Beteiligten mit.

Werden schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber behinderungsbedingt benachteiligt, so ensteht dadurch zwar kein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, jedoch ein Anspruch auf Entschädigung.

(ml) 2018