Sprungnavigation Tastaturkurzbefehle

Suche und Service

Gesetz
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG

Zweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats

BetrVG § 36 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

16.07.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Ähnliche Gesetze

Schlagworte:

Referenznummer:

R/R0570