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Gesetz
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG

Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Sechster Abschnitt: Wirtschaftliche Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt: Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

BetrVG § 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

16.07.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/R0645