Betriebsarzt / Betriebsärztin
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Betriebs-Arzt
Die Betriebs-Ärzte helfen dem Arbeit-Geber.
Die Betriebs-Ärzte sind vom Arbeit-Geber bestellt.
Die Betriebs-Ärzte helfen bei der Arbeits-Sicherheit.
Sie beraten den Arbeit-Geber.
Sie helfen bei der Unfall-Verhütung.
Der Arbeit-Geber darf nur Ärzte bestellen,
die über die erforderliche Fach-Kunde verfügen.
Das heißt: Die Ärzte müssen Fach-Ärzte für Arbeits-Medizin sein.
Oder die Ärzte müssen Ärzte mit Zusatz-Bezeichnung Arbeits-Medizin sein.
Die Bestellung eines Arbeits-Mediziners ist abhängig:
- von den Gefahren im Betrieb.
- von der Größe vom Betrieb.
- von der Organisation vom Betrieb.
Betriebsärzte/Betriebsärztinnen werden von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bestellt. Sie beraten und unterstützen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung. Arbeitgebende dürfen nur Ärzte oder Ärztinnen bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen, also Fachärzte/Fachärztinnen für Arbeitsmedizin oder Ärzte/Ärztinnen mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“.
Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist die Bestellung eines Betriebsarztes/einer Betriebsärztin in Abhängigkeit von den betrieblichen Gefahren, der Betriebsgröße und der Betriebsorganisation erforderlich. (Zur Regelung der Bestellung, Einsatzzeiten und Aufgaben der Betriebsärzte/Betriebsärztinnen siehe Arbeitssicherheitsgesetz und Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“).
Betriebsärztliche Aufgaben
- Beratung bei der Planung von Betriebsanlagen,
- Beratung bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln,
- Beratung bei der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
- Beratung in Fragen der Ergonomie und Arbeitshygiene,
- Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe,
- Beratung bei der Mitwirkung im Betrieblichen Eingliederungsmanagement,
- Beratung bei der Prävention (betriebliche Gesundheitsvorsorge),
- Beratung bei der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung und Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- Beratung in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der beruflichen Integration bzw. Rehabilitation von Menschen mit Behinderung (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ff. Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG),
- Untersuchungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch Vorsorgeuntersuchungen),
- Arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung,
- Anhörung als arbeitsmedizinische Sachverständige bei der Erörterung, ob ein schwerbehinderter Mensch gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet ist, einschließlich der Frage, ob Unfallverhütungsvorschriften der Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten entgegenstehen,
- Abgabe einer Stellungnahme beim Kündigungsschutz und bei der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben,
- Durchführung von Betriebsbegehungen,
- Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Sicherheitsbeauftragten, dem Betriebsrat oder Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung.
Rechtsgrundlagen
-
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
gesetze-im-internet.de -
Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV-Vorschrift 2)
dguv.de, PDF | 1 MB