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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

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Das Betriebliche Eingliederungs-Management ist ein Angebot.
Die kurze Form ist: BEM.
Das BEM steht im Gesetz.
Das BEM soll Menschen helfen.
Die Menschen sollen wieder arbeiten können.
Und die Menschen sollen ihre Arbeit behalten.

Seit 2004 müssen Arbeit-Geber ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein Angebot machen.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in einem Jahr mehr als 6 Wochen krank?
Oder die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind immer wieder krank?
Dann müssen die Arbeit-Geber das Angebot machen.

Das BEM soll helfen.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen wieder arbeiten können.
Und sie sollen nicht wieder krank werden.

Das gilt für alle Mitarbeiter, nicht nur für Menschen mit schwerer Behinderung.

Verschiedene Personen helfen bei dem BEM.
Zum Beispiel:

  • der Betriebs-Rat
  • die Schwerbehinderten-Vertretung
  • der Betriebs-Arzt.

Vielleicht braucht man auch Hilfe von:

  • Rehabilitations-Trägern
  • dem Inklusions-Amt.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Instrument nach § 167 Absatz 2 SGB IX zur möglichst frühzeitigen Beendigung von längerfristiger Arbeitsunfähigkeit und zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses.

Fahrplan für die Praxis

Fahrplan für die Praxis BEM: BEM vorbereiten, BEM einleiten, BEM umsetzen, BEM abschließen

Die Pflicht, ein BEM vorzuschlagen

Seit 2004 sind Arbeitgebende verpflichtet, ihren Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, wenn diese innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Das BEM soll helfen, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und letztlich das Beschäftigungsverhältnis zu sichern. Diese Verpflichtung gilt in Bezug auf alle Beschäftigten (nicht nur für die Beschäftigten mit anerkannter Schwerbehinderung).

Beteiligte am BEM

Beim BEM sind Arbeitgebende aufgefordert, den Betriebsrat bzw. Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung (wenn es sich bei den BEM-Berechtigten um schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte handelt) sowie – wenn erforderlich – den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin einzubeziehen.

Kommen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Leistungen zur Teilhabe in Betracht, sollen sie weiterhin die Rehabilitationsträger bzw. bei Anspruch auf Begleitende Hilfe im Arbeitsleben das Inklusions- bzw. Integrationsamt hinzuziehen.

(ml) 2022