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Besonderer Kündigungsschutz

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Manche Menschen haben einen besonderen Kündigungs-Schutz.
Das heißt:
Der Chef darf diesen Menschen nicht so leicht kündigen.
Diese Menschen sind zum Beispiel:

  • Menschen mit Behinderung
  • Mitglieder von Betriebs-Räten
  • Mitglieder von Personal-Räten
  • Auszubildende
  • Soldaten und Soldatinnen
  • schwangere Frauen
  • Mütter nach der Geburt von einem Kind
  • Eltern in Eltern-Zeit
  • Menschen in Pflege-Zeit.

Eine Firma will einen Menschen mit Behinderung kündigen?
Dann muss die Firma vorher das Integrations-Amt fragen.

Das gilt für jede Kündigung.
Sie brauchen dafür vorher eine Erlaubnis.
Sie haben keine Erlaubnis?
Dann ist die Kündigung nicht gültig.

Der Chef weiß nichts von der Behinderung?
Dann gilt der besondere Schutz trotzdem.
Der Mitarbeiter muss dem Chef aber spätestens 3 Wochen nach der Kündigung von der Behinderung erzählen.

Es gibt Ausnahmen.
Zum Beispiel:
Ein Arbeit-Nehmer oder eine Arbeit-Nehmerin hat eine Schwer-Behinderung.
Und die Person hat nicht länger als 6 Monate gearbeitet.

Der besondere Kündigungsschutz ist neben dem allgemeinen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen vorgesehen, die besonders schutzbedürftig sind.

Dazu gehören

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen ist ein Kernstück des Schwerbehindertenrechts. Er gilt für Menschen mit einem GdB von mindestens 50 und ihnen gleichgestellte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40.

Zustimmung des Integrationsamtes

Bevor Arbeitgende die Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen aussprechen dürfen, muss das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt durchgeführt werden (§ 168 SGB IX). Dies gilt für jede Art der Kündigung (außerordentlich, ordentlich, Änderungskündigung).

Erst wenn die Entscheidung des Integrationsamtes in Form der Zustimmung vorliegt, können Arbeitgebende die Kündigung wirksam erklären, wobei bestimmte Fristen einzuhalten sind. Die ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (Die Zustimmung des Integrationsamtes bedeutet aber noch nicht, dass die Kündigung als solche rechtlich wirksam ist – darüber entscheiden nicht die Integrationsämter, sondern die Arbeitsgerichte).

Wenn die Schwerbehinderung nicht bekannt ist

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn Arbeitgebende schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten kündigen, ohne von der Behinderung zu wissen. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist notwendig. Beschäftigte können dann im Falle der Kündigung trotzdem ihren besonderen Kündigungsschutz geltend machen. Hierfür müssen sie allerdings spätestens drei Wochen nach der Kündigung die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber informieren.

Ausnahmen

Beim besonderen Kündigungsschutz gibt es Ausnahmen (siehe Rechtsgrundlagen). So haben beispielsweise Arbeitnehmende mit Schwerbehinderung, die nicht länger als sechs Monate beschäftigt wurden, (noch) keinen Sonderkündigungsschutz. Die Kündigung eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen innerhalb der ersten sechs Monate seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses ist demnach zustimmungsfrei.

(ml) 2018