Beschäftigungspflicht
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Die Beschäftigungs-Pflicht ist ein Gesetz.
Das Gesetz sagt:
Ein Arbeit-Geber hat mindestens 20 Arbeitsplätze?
Dann muss der Arbeit-Geber auch Menschen mit Behinderung einstellen.
Und der Arbeit-Geber muss Menschen mit einer Gleich-Stellung einstellen.
Die Arbeit muss für die Menschen mit Behinderung passen.
Die Menschen mit Behinderung müssen die Arbeit gut machen können.
Und die Menschen mit Behinderung müssen sich bei der Arbeit wohlfühlen.
Die Pflicht-Quote ist 5 Prozent.
Das heißt:
5 Prozent von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen müssen eine Behinderung haben.
Vielleicht hat ein Unternehmen zu wenig Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Behinderung.
Dann muss das Unternehmen ab 2024 eine Strafe bezahlen.
Die Strafe ist zwischen 140 und 720 Euro.
Wie viel Geld muss die Firma bezahlen?
Das hängt von verschiedenen Sachen ab.
Zum Beispiel:
- Wie groß ist die Firma?
- Wie viele Menschen mit Behinderung arbeiten in der Firma?
Die Ausgleichs-Abgabe ist eine Steuer.
Die Steuer soll den Firmen helfen.
Die Firmen sollen mehr Menschen mit Behinderung einstellen.
Die Steuer hilft auch den Integrations-Ämtern und der Agentur für Arbeit.
Sie wollen weniger Ausgleichs-Abgabe bezahlen?
Dann können Sie eine Werkstatt für behinderte Menschen beauftragen.
Die Werkstatt muss anerkannt sein.
Es gibt auch ein Computer-Programm.
Mit dem Computer-Programm kann man die Ausgleichs-Abgabe berechnen.
Und man kann damit die Anzeige machen.
Unter der Beschäftigungspflicht versteht man, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 zu zählenden Arbeitsplätzen verpflichtet sind, eine bestimmte Anzahl von schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten oder sonstigen anrechnungsfähigen Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX).
Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung
Gleichzeitig regelt das SGB IX, dass die Arbeit der Behinderung angepasst wird. Dazu gehört unter anderem, dass schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf eine Beschäftigung haben, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können sowie die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Auch die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern (§ 164 Absatz 5 SGB IX).
Pflichtquote
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Ab dem Anzeigejahr 2025 werden pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat zwischen 155 und 815 Euro fällig. Die Höhe des Betrages ist abhängig von der Größe des Unternehmens und dem Grad der Erfüllung der Quote. Jeweils bis zum 31. März eines Jahres müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen, ob sie ihre Beschäftigungspflicht ausreichend erfüllt haben – wenn nicht, wird die so genannte Ausgleichsabgabe fällig.
Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe soll Arbeitgebende zur vermehrten Einstellung schwerbehinderter Menschen veranlassen. Aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe werden die Leistungen der Integrationsämter und der Agenturen für Arbeit für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen finanziert. Die erhobenen Mittel ermöglichen es beispielsweise dem Integrationsamt, Hilfen für die Arbeits- und Berufsförderung schwerbehinderter Menschen zu gewähren (die so genannte Begleitende Hilfe im Arbeitsleben).
Praxistipp zur Reduzierung der Ausgleichsabgabe
Aufträge, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ausgeführt worden sind, können zum Teil von der zu zahlenden Abgabe abgezogen werden.
Mit der Software IW-Elan kann die Ausgleichsabgabe berechnet und die Anzeige nach § 163 SGB IX erstellt werden (siehe unten).
Rechtsgrundlagen
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Beschäftigungspflicht
Gesetze -
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
SchwbAV Inhaltsübersicht
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Informationen zur Ausgleichsabgabe und zur Beschäftigungspflicht
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