Beschäftigungspflicht

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Beschäftigungs-Pflicht

Die Arbeit-Geber müssen prüfen:

Können wir einen Menschen mit Behinderung einstellen?

Oder können wir einen gleich-gestellten Menschen einstellen?

Das nennt man dann Beschäftigungs-Pflicht.

Der Arbeit-Geber muss auf die Behinderung achten.

Der Arbeit-Geber muss das dann anpassen.

Zum Beispiel:

  • Der Arbeits-Platz muss passend sein.
  • Es müssen Hilfen für den Arbeits-Platz sein.

Unter der Beschäftigungspflicht versteht man, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 zu zählenden Arbeitsplätzen verpflichtet sind, eine bestimmte Anzahl von schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten oder sonstigen anrechnungsfähigen Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX).

Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

Gleichzeitig regelt das SGB IX, dass die Arbeit der Behinderung angepasst wird. Dazu gehört unter anderem, dass schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf eine Beschäftigung haben, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können sowie die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Auch die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern (§ 164 Absatz 5 SGB IX).

Pflichtquote

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Ab dem Anzeigejahr 2024 werden pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat zwischen 140 und 720 Euro fällig. Die Höhe des Betrages ist abhängig von der Größe des Unternehmens und dem Grad der Erfüllung der Quote. Jeweils bis zum 31. März eines Jahres müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen, ob sie ihre Beschäftigungspflicht ausreichend erfüllt haben – wenn nicht, wird die so genannte Ausgleichsabgabe fällig.

Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe soll Arbeitgebende zur vermehrten Einstellung schwerbehinderter Menschen veranlassen. Aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe werden die Leistungen der Integrationsämter und der Agenturen für Arbeit für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen finanziert. Die erhobenen Mittel ermöglichen es beispielsweise dem Integrationsamt, Hilfen für die Arbeits- und Berufsförderung schwerbehinderter Menschen zu gewähren (die so genannte Begleitende Hilfe im Arbeitsleben).

Praxistipp zur Reduzierung der Ausgleichsabgabe

Aufträge, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ausgeführt worden sind, können zum Teil von der zu zahlenden Abgabe abgezogen werden.

Mit der Software IW-Elan kann die Ausgleichsabgabe berechnet und die Anzeige nach § 163 SGB IX erstellt werden (siehe unten).

(br) 2024