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Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

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Die Begleitende Hilfe im Arbeits-Leben ist eine Hilfe.
Die Hilfe ist für Menschen mit Behinderung.
Die Hilfe ist von dem Integrations-Amt oder Inklusions-Amt.
Das steht in dem Gesetz Paragraph 185 SGB IX.

Die Bundes-Agentur für Arbeit und Rehabilitations-Träger arbeiten zusammen.
Sie helfen den Arbeit-Gebern.
Die Arbeit-Geber beschäftigen Menschen mit Behinderung.
Die Arbeit-Geber bekommen Geld und Beratung.
Die Menschen mit Behinderung bekommen auch Geld und Beratung.

Die Hilfe ist für Menschen mit Behinderung.
Die Menschen sollen gut arbeiten können.
Dafür gibt es verschiedene Hilfen.

Die Hilfe beginnt bei der Einstellung.
Und die Hilfe ist für das ganze Arbeits-Leben.

Das Integrations-Amt hat besondere Fach-Dienste.
Und das Integrations-Amt hilft mit der Ausgleichs-Abgabe.

Die Leistungen sind:

  • Beratung
  • Geld
  • Hilfe bei der Wohnungs-Suche
  • Hilfe bei der Arbeits-Suche.

Arbeit-Geber können Beratung bekommen.
Die Beratung ist für die Auswahl von Arbeits-Plätzen.
Und die Beratung ist für die Gestaltung von Arbeits-Plätzen.
Außerdem können Arbeit-Geber Geld bekommen.
Mit dem Geld können sie neue Arbeits-Plätze machen.

Auch das betriebliche Integrations-Team bekommt Hilfe.
Und gemeinnützige Einrichtungen bekommen Hilfe.

Als Begleitende Hilfe im Arbeitsleben werden Leistungen bezeichnet, die das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stellt, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung oder diesen gleichgestellten behinderten Menschen (nachfolgend Menschen mit Schwerbehinderung) zu sichern. Die Durchführung der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist eine der Hauptaufgaben des Integrationsamtes bzw. Inklusionsamts (§ 185 Absatz 1 SGB IX). Sie erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den Rehabilitationsträgern.

Die Begleitende Hilfe umfasst ein weitreichendes Unterstützungssystem aus fachlicher Beratung und materiellen Leistungen für Menschen mit Schwerbehinderung und ihre Arbeitgebenden. Unabhängig davon, ob Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, fallen darunter allle Unterstützungsleistungen, die erforderlich sind, um Menschen mit Schwerbehinderung die Teilhabe im Arbeitsleben (und damit in der Gesellschaft) zu sichern, zu erleichtern und Kündigungen zu vermeiden. Eingeschlossen ist auch die notwendige psy­cho­so­zia­le Betreuung von Menschen mit Schwerbehinderung durch Integrationsfachdienste.

Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben soll dahin wirken, dass Menschen mit Schwerbehinderung

  • in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
  • auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können,
  • durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgebenden befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Menschen ohne eine Behinderung zu behaupten.

Begleitende Hilfe als längerfristiger Prozess

Die Begleitende Hilfe beginnt bereits bei der Einstellung und soll die Menschen mit Schwerbehinderung im gesamten Arbeitsleben begleiten. Das Integrationsamt/Inklusionsamt steht dabei als Ansprechstelle für die Menschen mit Schwerbehinderung, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie (falls vorhanden) dem Integrations- bzw. Inklusionsteam zur Verfügung.

Begleitende Hilfe für Menschen mit Schwerbehinderung


Persönliche Hilfen:

  • Beratung und Betreuung in Fragen des Arbeitslebens, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten,
  • bei Arbeitsplatzproblemen,
  • bei Umsetzungen,
  • bei Fragen im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung,
  • bei Konflikten mit Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber,
  • bei Gefährdung des Arbeitsplatzes bis hin zur
  • psychosozialen Betreuung, um schwerwiegende Konflikte zu lösen.

Finanzielle Leistungen:

Die Leistungen an Menschen mit Schwerbehinderung erfolgen nachrangig zu den Leis­tun­gen der Rehabilitationsträger.

Begleitenden Hilfe für Arbeitgeberinen und Arbeitgeber


Beratungsleistungen:

Beratung bei der Auswahl des geeigneten Arbeitsplatzes für Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung bei

Finanzielle Leistungen:

Begleitende Hilfe für das betriebliche Integrationsteam / Inklusionsteam

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV), der Inklusionsbeauftragte und der Betriebsrat be­zie­hungs­wei­se Personalrat werden unterstützt durch

  • Bildungs- und Informationsangebote (Seminare und Öffentlichkeitsarbeit),
  • Beratung im Einzelfall,
  • Beratung bei der Erarbeitung einer Inklusionsvereinbarung,
  • Beratung bei der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM),
  • Mithilfe zur Lösung von Konflikten.

Begleitende Hilfe für Träger eines Integrationsfachdienstes

Das Integrationsamt/Inklusionsamt hat besondere Fachdienste, die Integrationsfachdienste (IFD) sowie die Technischen Beratungsdienste eingerichtet, deren Ziel es ist, fachlich fundierte und praktikable Lösungen für alle Beteiligten zu entwickeln. So können die Träger eines Integrationsfachdienstes einschließlich freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen an der psychosozialen Betreuung von Menschen mit Schwerbehinderung beteiligt werden und dafür finanzielle Leistungen erhalten.

Zuständigkeit des Integrationsamts und der Rehabilitationsträger

Die Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sind jeweils individuell auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes und den Bedarf des Menschen mit Schwerbehinderung abgestellt.

Wenn finanzielle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage kommen, kann im Einzelfall zunächst unklar sein, ob das Integrationsamt/Inklusionsamt oder ein Rehabilitationsträger zuständig ist. Für diesen Fall regelt die Zuständigkeitsklärung, wie zu verfahren ist (§§ 14-15 SGB IX).

Das Integrationsamt/Inklusionsamt hat die Möglichkeit, Leistungen vorläufig zu erbringen, wenn die unverzügliche Erbringung der Leistung erforderlich ist (§ 185 Absatz 7 Satz 3 SGB IX). Die Vorschrift über die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (§ 18 SGB IX) findet auf das Integrationsamt/Inklusionsamt keine Anwendung. Eine Aufstockung der Leistungen der Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger durch Leistungen des Integrationsamts/Inklusionsamts im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist nicht zulässig (Aufstockungsverbot).

Rechtsgrundlagen

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Externe Links

Antragsformulare beim Bundesportal „Verwaltung digital“

Das Bundesportal bezeichnet sich selbst als „Amt für alles“. Mithilfe der Stichwortsuche oder Themen nach Lebenslagen gelangen Sie schnell zur zuständigen Behörde und den gesuchten Antragsformularen. Geben Sie in dem Suchfeld auf der Startseite ein Stichwort ein, zum Beispiel: „Begleitende Hilfe im Arbeitsleben“.  Manche Formulare können Sie direkt auf dem Bundesportal ausfüllen. Andere Formulare erreichen Sie per Link auf Webseiten anderer Behörden.

(ml) 2025 --- Quelle: Die Informationen auf dieser Seite stammen zum überwiegenden Teil von der BIH Integrationsämter.