Bedarfserkennung
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Die Bedarfs-Erkennung ist der erste Schritt bei der Rehabilitation.
Dabei prüft man:
Welche Hilfen braucht eine Person?
So kann die Person gut in der Gesellschaft mitmachen.
Sie brauchen Hilfe?
Dann können Sie einen Antrag machen.
Der Antrag ist für die Rehabilitationsträger.
Die Rehabilitationsträger sagen dann:
Wir sind für Sie zuständig.
Das Bundes-Teilhabe-Gesetz ist ein Gesetz.
Das Gesetz sagt:
Träger von Rehabilitations-Maßnahmen müssen früh sehen:
Was brauchen die Menschen?
Und sie müssen früh etwas dafür tun.
Die Rehabilitationsträger müssen auch Ansprech-Stellen einrichten.
Die Ansprech-Stellen sollen vernetzt sein.
Das heißt:
Die Ansprech-Stellen sollen zusammen arbeiten.
Die Ansprech-Stellen sollen den Bedarf erkennen.
Wer braucht etwas?
Das sollen verschiedene Menschen sehen können.
Zum Beispiel:
- Menschen mit Behinderung
- die Familien von Menschen mit Behinderung
- Ärzte
- Mitarbeiter von Firmen.
Die Bedarfserkennung gilt als erster Schritt im Reha-Prozess. Bei der Bedarfserkennung geht es um das möglichst frühzeitige Erkennen von möglichem Bedarf an Leistungen zur Teilhabe. In der Regel folgt auf den Schritt der Bedarfserkennung der Schritt der Antragstellung durch die Leistungsberechtigten und daraufhin die Phase der Zuständigkeitsklärung durch die Rehabilitationsträger.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verpflichtet die Träger von Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. die Bundesagentur für Arbeit oder die gesetzliche Rentenversicherung, ggf. aber auch die Jobcenter) im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen für schwerbehinderte Menschen) zur frühzeitigen Bedarfserkennung. Demnach sind sie dazu verpflichtet, drohende Behinderungen bzw. den Bedarf eines behinderten Menschen an Leistungen zur Teilhabe frühzeitig zu erkennen und gezieltes Handeln noch vor Eintritt der Rehabilitation zu ermöglichen (um möglichst Zugänge in die Eingliederungshilfe insbesondere aus dem SGB II und aus der Rente zu verringern).
Vernetzte Informationsangebote
§ 12 SGB IX enthält die Regelungen zu den allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflichten der Rehabilitationsträger, zur frühzeitigen Bedarfserkennung sowie zur Unterstützung der Leistungsberechtigten bei der Antragstellung. So sind die Rehabilitationsträger im Zusammenhang mit der frühzeitigen Bedarfserkennung verpflichtet, hierzu untereinander vernetzte Ansprechstellen einzurichten.
Weitere Beteiligte bei der Bedarfserkennung
Bei der Bedarfserkennung spielt die Mitwirkung weiterer Akteurinnen und Akteure eine Rolle, da die Rehabilitationsträger selbst nicht alle Fälle erkennen können, in denen ein möglicher Teilhabebedarf besteht. So sollten beispielsweise auch die Menschen mit Behinderung selbst, ihre Angehörigen und Betreuungspersonen, Ärzte und Ärztinnen oder betriebliche Akteurinnen und Akteure wie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretungen und Personal- bzw. Betriebsräte in der Lage sein, einen möglichen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe zu erkennen, um Hilfen einzufordern, Beratungsdienste aufzusuchen bzw. auf Beratungsdienste hinzuweisen und ggf. einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen.