Ausbildungsregelungen

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Ausbildungs-Regelungen

Für junge Menschen mit Behinderungen ist es schwierig eine Ausbildung zu finden.

Denn die Ausbildung muss für die Behinderung passen.

Manche Ausbildungen sind dafür zu schwer.

Dann kann man eine besondere Ausbildung bekommen.

Dafür muss man einen Antrag machen.

Die Handwerks-Kammer macht dann eine Ausbildungs-Ordnung.

Das steht in den Paragrafen 65 und 66 von dem Gesetz: Berufs-Bildungs-Gesetz.

Und in den Paragrafen 42k bis 42v von der Hand-Werks-Ordnung.

Besondere Ausbildungsregelungen werden von den Handwerkskammern (auf Antrag) für junge Menschen mit Behinderungen getroffen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine betriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach den verbindlichen Ausbildungsordnungen nicht in Betracht kommt. Ausbildungsgänge gemäß der Ausbildungsregelungen sind so modifiziert, dass sie die besonderen Bedingungen dieser Auszubildenden berücksichtigen. So werden zum Beispiel fachpraktische Inhalte und Prüfungsanforderungen im Vergleich zur Fachtheorie stärker gewichtet oder auch fachpraktische Anteile ausgeklammert, die aufgrund einer Behinderung nicht absolviert werden können.

Bundeseinheitliche und regionale Regelungen

Die Rechtsgrundlagen für die Ausbildungsregelungen finden sich in den §§ 65 bzw. 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und in den §§ 42k bis 42v der Handwerksordnung (HwO). Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat bereits 1978 eine Empfehlung zur Entwicklung bundeseinheitlicher besonderer Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderungen verabschiedet, um die Chancengleichheit beim Bildungszugang zu verbessern.

Darüber hinaus haben die Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern in der Folge regionale Ausbildungsregelungen erlassen. Diese regionalen Ausbildungsregelungen unterscheiden sich voneinander erheblich in ihrem Anforderungsniveau.

Nach dem vom BIBB herausgebenen Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe gibt es derzeit eine Vielzahl von Ausbildungsregelungen für Auszubildende mit Behinderungen, die rund 150 Berufe betreffen. Das Verzeichnis kann bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit eingesehen werden.

Fachpraktiker-Berufe

Die Ausbildungen nach besonderen Ausbildungsregelungen hatten über lange Zeit viele unterschiedliche Bezeichnungen, beispielsweise: Werker, Fachwerker, Bearbeiter, Fachkraft, Facharbeiter etc. Um diese zu vereinheitlichen und vergleichbarer zu machen, hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) eine neue Rahmenregelung und Musterregelungen für einige Berufe vorgelegt, zum Beispiel:

Fachpraktiker/Fachpraktikerin

  • für Bürokommunikation
  • Hauswirtschaft
  • für Holzverarbeitung
  • Küche (Beikoch/Beiköchin)
  • für Metallbau
  • im Verkauf
  • für Zerspanungsmechanik

Musterregelungen für weitere Berufe sollen folgen.

Zugangsvoraussetzungen und Ausbildungsorte

Bevor eine Ausbildung nach besonderen Regelungen für Auszubildende mit Behinderungen ins Auge gefasst wird, ist stets zu prüfen, ob – mit entsprechender Ausstattung (technischen Hilfen), den Hilfen der assistieren Ausbildung (AsA)Prüfungsmodifikationen, Ausbildungserleichterungen wie zum Beispiel Verlängerung der Ausbildungszeit – eine Ausbildung nach der regulären Ausbildungsordnung möglich ist. Eine Ausbildung nach besonderen Ausbildungsregelungen wird bei der Kammer beantragt, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist.

Um herauszufinden, ob Art oder Schwere der Behinderung entsprechende Ausbildungsregelungen erfordern, ist eine differenzierte Untersuchung der Eignung bei der Agentur für Arbeit notwendig. Erste Ansprechpartnerin ist dabei die Berufsberatung für Menschen mit Behinderungen. Bei der Untersuchung werden Gutachten der Fachdienste der Agentur für Arbeit und Stellungnahmen der Schule berücksichtigt. Bei Bedarf können Maßnahmen zur Berufsfindung und Arbeitserprobung vorgeschaltet werden.

Besondere Ausbildungsregelungen für Jugendliche mit Behinderungen kommen bei diesen Ausbildungsformen in Betracht:

Wenn es der Leistungsstand während der Ausbildung erlaubt, sollte und kann eine Ausbildung nach besonderen Regelungen für Auszubildende mit Behinderungen (§ 66 BBiG/§ 42r HwO) auch nach der regulären Ausbildungsordnung fortgesetzt werden. In jedem Fall können Prüfungsmodifikationen beantragt werden.

(ml) 2020