Arbeitsplatz
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Ein Arbeits-Platz ist ein Ort.
An dem Ort arbeiten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben einen Arbeits-Vertrag.
In dem Arbeits-Vertrag steht:
Das müssen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen machen.
Vielleicht haben Sie einen Job.
Dann müssen Sie Sozial-Versicherung bezahlen.
Das heißt:
Sie müssen Geld für die Sozial-Versicherung bezahlen.
Das ist bei einem Job so.
Bei einer selbstständigen Arbeit ist das nicht so.
Und bei einem Praktikum ist das auch nicht so.
Im Schwer-Behinderten-Recht ist das Wort Arbeits-Platz besonders wichtig.
Wie viele Arbeits-Plätze hat ein Unternehmen?
Das ist wichtig für die Beschäftigungs-Pflicht.
Die Beschäftigungs-Pflicht ist ein Gesetz.
Das Gesetz sagt:
Ein Unternehmen muss Menschen mit Behinderung einstellen.
Die Arbeit-Geber müssen auch prüfen:
Können schwerbehinderte Menschen die freien Stellen bekommen?
Menschen mit Behinderung sollen gut arbeiten können.
Dafür muss der Arbeits-Platz barrierefrei sein.
Der Arbeitsplatz ist der Bereich in einem Betrieb, einer Verwaltung oder einer Organisation, in dem Beschäftigte die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses geschuldeten Tätigkeiten erbringen (vergleiche § 156 SGB IX). Als Arbeitsplatz wird landläufig der Ort bezeichnet, an dem ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einer sozialversicherungspflichtigen (auch geringfügig beschäftigten) Tätigkeit beschäftigt ist. Die selbstständige Beschäftigung oder ein Praktikum hingegen werden im Allgemeinen nicht als Arbeitsplatz bezeichnet.
Der Arbeitsplatz im Schwerbehindertenrecht
Im Schwerbehindertenrecht hat der Begriff des Arbeitsplatzes in verschiedenen Zusammenhängen eine besondere Bedeutung:
- Die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze ist ausschlaggebend für den Umfang der Beschäftigungspflicht von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern (§ 154 SGB IX).
- Besetzung freier Arbeitsplätze: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob diese mit – insbesondere bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend oder arbeitslos gemeldeten – schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 SGB IX).
- Behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes: Für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist es entscheidend, dass diese auf einem geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt werden (siehe auch > Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung).