Andere Leistungsanbieter
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Andere Leistungs-Anbieter
Andere Leistungs- Anbieter sind Firmen.
Sie bieten Arbeits- Plätze für Menschen mit Behinderung an.
Sie haben ähnliche Regeln wie eine WfbM.
WfbM ist die Abkürzung für Werkstatt für behinderte Menschen.
Manche Regeln sind anders als in der WfbM:
- Es gibt keine Mindest-Zahl für Plätze. Andere Leistungsanbieter sind deshalb meistens kleinere Arbeits- Stellen als die Werkstätten.
- Es gibt keine Vorgaben zur Arbeits-Platz-Ausstattung.
- Die Werkstätten müssen Menschen mit Behinderung anstellen. Aber das ist freiwillig. Es gibt kein Recht auf einen Arbeits-Platz bei einem anderen Leistungs-Anbieter.
- Die anderen Firmen können einen Berufs-Bildungs-Bereich anbieten.
Sie müssen das aber nicht.
Der Berufs-Bildungs-Bereich ist der Ausbildungs-Teil der WfbM.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind die Beschäftigungsangebote der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) durch die Zulassung sogenannter Anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit ergänzt worden. Nach § 56 SGB IX werden bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) als Leistungen in WfbM erbracht. Diese Leistungen können seit dem 01.01.2018 auch durch Andere Leistungsanbieter für Menschen mit Behinderungen erbracht werden, die grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM haben (§ 60 SGB IX). Damit soll Menschen mit Behinderungen eine dauerhafte Alternative zu einer Tätigkeit in einer WfbM geboten werden.
Gesetzliche Anforderungen an Andere Leistungsanbieter
Andere Leistungsanbieter unterliegen geringeren gesetzlichen Anforderungen als die WfbM (§ 60 Absatz 2 SGB IX). Sie benötigen zum Beispiel keine förmliche Anerkennung und müssen nicht über eine Mindestplatzzahl sowie über die für die WfbM vorgeschriebene Ausstattung verfügen.
Andere Leistungsanbieter sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Leistungen einer WfbM vollständig zu erbringen. Die bei Anderen Leistungsanbietern beschäftigten Menschen mit Behinderungen haben aber dieselben Rechte, die sie auch in einer Werkstatt hätten. Arbeiten beispielsweise mindestens fünf wahlberechtigtete Personen bei einem Anderen Leistungsanbieter, so müssen auch hier eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung und eine Frauenbeauftragte gewählt werden (§ 222 SGB IX).
Wer kommt als Andere Leistungsanbieter in Frage?
Andere Leistungsanbieter können alle Träger sein, die die fachlichen Anforderungen erfüllen. Eine Beschränkung auf bestimmte Firmen oder eine Auswahl von Trägern ist nicht vorgesehen. Andere Leistungsanbieter sind nicht gleichzusetzen mit „Arbeitgebern“, sondern sollen eine vergleichbare Berufliche Bildung oder Beschäftigung anbieten, wie sie in einer WfbM angeboten werden. Beispielsweise können für das Eingangsverfahren und Leistungen des Berufsbildungsbereichs Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und private Bildungsträger in Frage kommen.
Das Rechtsverhältnis bei Anderen Leistungsanbietern
Das Rechtsverhältnis zwischen Anderen Leistungsanbietern und den Beschäftigten entspricht dem Rechtsverhältnis zwischen den WfbM und einer Person, die dort im Arbeitsbereich tätig ist. Wie bei dem Rechtsverhältnis in der WfbM handelt es sich also um ein „arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis“.