SBAR2 – (schwer)behinderter Mensch in Ausbildung in einer Reha-Einrichtung (§ 159 Abs. 2 Satz 2 SGB IX)
Zur Personengruppe SBAR2 gehören:
Behinderte und schwerbehinderte Menschen, die in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 51 SGB IX (Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und ähnliche Einrichtungen) ausgebildet werden und einzelne Abschnitte dieser Ausbildung in Betrieben oder Dienststellen absolvieren.
Während des betrieblichen Abschnitts können diese Auszubildenden auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden (§ 159 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Ein- und Austrittdatum sind identisch mit den Beginn und Ende des betrieblichen Abschnitts.
Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:
- durch eine Bescheinigung der Reha-Einrichtung nach § 51 SGB IX.
Als Ausweis-Nr./Aktenzeichen wird das Geschäftszeichen (Aktenzeichen oder ähnliches), die Ziffern 7622 und der Name der Einrichtung (z. B.: 7622-BBW Neuwied) eingetragen.