Ruhende Arbeitsverhältnisse

Zu den ruhenden Arbeitsverhältnissen gem. § 156 Abs. 2 SGB IX zählen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht wegen

– Wehr- oder Zivildienst
– Elternzeit
– unbezahlten Urlaubs
– Bezuges einer Rente auf Zeit
– Altersteilzeit in der Freistellungsphase im Verblockungsmodell.

Diese Aufzählung der ruhenden Arbeitsverhältnisse ist abschließend.

  • Wenn keine Vertretungskraft eingestellt ist, zählen ruhende Arbeitsverhältnisse weiter als Arbeitsplatz (vgl. § 156 SGB IX).
    In der Anwendung IW-Elan werden sie in Spalte 1 mitgezählt.
    Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im ruhenden Arbeitsverhältnis (ohne Vertretung) schwerbehindert oder gleichgestellt ist, kann er oder sie auf einen Pflicharbeitsplatz im Verzeichnis angerechnet werden.

  • Solange für die Person im ruhenden Arbeitsverhältnis eine Vertretungskraft beschäftigt wird, zählt nur die Stelle der Vertretungskraft als Arbeitsplatz (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX).
    In der Anwendung werden beide Stellen in Spalte 1 mitgezählt, das "ruhende Arbeitsverhältnis" wird in Spalte 3 wieder abgezogen.
    Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im ruhenden Arbeitsverhältnis (mit Vertretung) schwerbehindert oder gleichgestellt ist, kann er oder sie nicht auf einen Pflicharbeitsplatz im Verzeichnis angerechnet werden, solange eine Vertretung beschäftigt wird.

Arbeitnehmerinnen im gesetzlichen Mutterschutz (Beschäftigungsverbot vor und bis 8 Wochen nach der Entbindung) gelten nicht als ruhendes Arbeitsverhältnis und sind als Arbeitsplatz zu zählen! Liegt die Voraussetzung für die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz vor, so können sie im Verzeichnis aufgeführt und angerechnet werden.
Erst mit Antritt der Elternzeit werden sie als ein ruhendes Arbeitsverhältnis gezählt.