Personengruppen

Folgende Personengruppen können auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden:

  • SB1 schwerbehinderter Mensch
    mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 100 | mehr Infos
  • MSB2 schwerbehinderter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 2 Plätze
    nur mit einem Bescheid über die Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit bei einem GdB von 50 bis 100 | mehr Infos
  • MSB3 schwerbehinderter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze
    nur mit einem Bescheid über die Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit bei einem GdB von 50 bis 100 | mehr Infos
  • SBA2 schwerbehinderter Mensch in Ausbildung
    mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 100 | mehr Infos
  • MSBA3 schwerbehinderter Mensch in Ausbildung mit Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze
    nur mit einem Bescheid über die Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit bei einem GdB von 50 bis 100 | mehr Infos
  • SBAF2 Folgeanrechnung: schwerbehinderter Mensch im 1. Jahr nach der Ausbildung
    mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 100 | mehr Infos
  • SBAR2 (schwer)behinderter Mensch in Ausbildung in einer Reha-Einrichtung (§ 159 Abs. 2 Satz 2 SGB IX)
    nur mit einer Bescheinigung der Reha-Einrichtung nach § 51 SGB IX | mehr Infos
  • SBW1 (schwer)behinderter Mensch in WfBM-Beschäftigung während Übergangsmaßnahme (§ 158 Abs. 3 SGB IX)
    nur mit einer Bescheinigung der WfbM | mehr Infos
  • SBAG1 schwerbehinderte/r Arbeitgeber/in
    mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 100 | mehr Infos
  • GL1 Gleichgestellter Mensch
    nur mit einem Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit bei einem GdB von 30 oder 40 | mehr Infos
  • MGL2 Gleichgestellter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 2 Plätze
    nur mit einem Bescheid über die Gleichstellung und Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit bei einem GdB von 30 oder 40 | mehr Infos
  • MGL3 Gleichgestellter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze
    nur mit einem Bescheid über die Gleichstellung und Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit bei einem GdB von 30 oder 40 | mehr Infos
  • GLA2 gleichgestellter Mensch in Ausbildung
    nur mit einem Bescheid über die Gleichstellung der Agentur für Arbeit bei einem GdB von 30 oder 40 | mehr Infos
  • MGLA3 gleichgestellter Mensch in Ausbildung mit Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze
    nur mit einem Bescheid über die Gleichstellung und Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit bei einem GdB von 30 oder 40 | mehr Infos
  • GLAF2 Folgeanrechnung: Gleichgestellter Mensch im 1. Jahr nach der Ausbildung
    nur mit einem Bescheid über die Gleichstellung und Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit bei einem GdB von 30 oder 40 | mehr Infos
  • BS1 Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines
    mit einem Bergmannsversorgungsschein der nach Landesrecht zuständigen Stelle | mehr Infos
  • MSB4 – schwerbehinderter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 4 Plätze (Altfall)
    nur mit einem Bescheid über die Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit bei einem GdB von 50 bis 100 | mehr Infos
  • MSB5 schwerbehinderter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 5 Plätze (Altfall)
    nur mit einem Bescheid über die Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit bei einem GdB von 50 bis 100 | mehr Infos

Hinweis: Der Nachweis der Anrechnungsfähigkeit muss von einer Behörde/Stelle im Geltungsbereich des SGB IX ausgestellt worden sein.