Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen

Bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (mit Erlaubnis der BA) gilt der Verleiher als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin. Die Arbeitsplätze sind also beim Verleiher zu zählen.
Der Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeitnehmerin zählt bei der Berechnung der Arbeitsplätze auch mit, wenn er nur an einem Tag gearbeitet hat.

Für ohne Erlaubnis der BA verliehene Arbeitnehmer/innen gilt der Entleiher als Arbeitgeber.

Bei einem Dienstleistungsüberlassungsvertrag bleiben die überlassenen Arbeitnehmer Mitarbeiter des überlassenden Arbeitgebers und werden demnach dort weiterhin als Arbeitsplätze gezählt.