Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen
Bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (mit Erlaubnis der BA) ist der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin. Die Arbeitsplätze sind beim Verleiher zu zählen. Der Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeitnehmerin zählt bei der Berechnung der Arbeitsplätze auch mit, wenn er nur an einem Tag gearbeitet hat.
Für ohne Erlaubnis der BA verliehene Arbeitnehmer/innen gilt der Entleiher als Arbeitgeber.