Insolvenz

Wenn ein anzeigepflichtiges Unternehmen Insolvenz anmelden muss, ist im Anzeigeverfahren Folgendes zu beachten:

Die Verpflichtung zur Anzeigenerstattung geht auf den Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin über. Es ist eine Anzeige für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung – und bei Weiterführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter auch ab Weiterführung – zu erstatten und die Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Wichtig dabei: Der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin kann bei Weiterführung des Unternehmens eine neue Betriebsnummer beantragen.

Berechnungsgrundlage für die Ausgleichsabgabe nach Insolvenzeröffnung ist die Zahl der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer.

Erstattung der Anzeige

Da im laufenden Kalenderjahr noch keine Vordrucke für das neue Anzeigejahr zur Verfügung stehen, sind die aktuell zur Verfügung stehenden Vordrucke vom Vorjahr zu verwenden. Die Jahreszahlen müssen handschriftlich auf das aktuelle Jahr korrigiert werden. Ebenso sollte in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine verfrühte Anzeige wegen Insolvenz handelt.

Bitte beachten Sie, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eine vierte Staffel der Ausgleichsabgabe eingeführt wurde für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Diese Änderung ist in den Vordrucken zum Anzeigejahr 2023 nicht enthalten!

Die Ausgleichsabgabe des insolventen Unternehmens ist nach der Insolvenzordnung sofort fällig und kann/muss zur Tabelle angemeldet werden. Die Fälligkeit der Ausgleichsabgabe des weitergeführten Unternehmens wird nicht vorgezogen. Fristtag für die Zahlung an das Integrations-/Inklusionsamt bleibt der 31. März des Folgejahres.

Unterstützung durch IW-Elan

Einen Überblick über die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsabgabe kann man sich vorab in IW-Elan über den Punkt „Vorschau-Rechner“ verschaffen. Damit korrekt gerechnet wird, müssen dabei die Felder für die Monate, in denen keine Betriebstätigkeit besteht, leer gelassen werden.

Die vorzeitige Anzeige des insolventen Betriebes kann nicht mit IW-Elan erstellt werden. Bitte nutzen Sie für die vorzeitige Anzeige die aktuellen Formulare, die Sie weiter unten zum Download finden.

Bitte beachten Sie für die Erstellung der Anzeige des weitergeführten Unternehmens mit IW-Elan: Der Zeitraum der Betriebstätigkeit und die monatlichen Arbeitsplatzzahlen werden in der Rubrik „Arbeitsplätze“ angegeben. In Monaten, in denen keine Betriebstätigkeit besteht, dürfen keine Nullen angegeben werden, sondern die Eingabefelder müssen leer bleiben – dann erfolgen alle Auswertungen und Berechnungen automatisch für den verkürzten Zeitraum.