GL1 – gleichgestellter Mensch

Gleichgestellte behinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40, die auf ihren Antrag hin von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind (§ 2 SGB IX).

Die Personengruppe GL1 wird auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.

Zur Personengruppe GL1 gehören:

  • gleichgestellte Arbeiter/innen, Angestellte, Beamtinnen und Beamter sowie Richter/innen (§ 156 Abs. 1 SGB IX)
  • gleichgestellte Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX)
  • gleichgestellte Teilnehmende, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch (§ 156 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX) teilnehmen.

Teilzeitbeschäftigte gleichgestellte Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, können nur angerechnet werden:

  • wenn die Agentur für Arbeit die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz zugelassen hat, weil die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist*

oder

  • wenn die kürzere Arbeitszeit durch Altersteilzeit bedingt ist (§ 158 Abs. 2 SGB IX).

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:

  • durch den Gleichstellungsbescheid einer Agentur für Arbeit.
  • Bei einer Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden mit Zulassung durch AA muss der Zulassungsbescheid der Agentur für Arbeit als Nachweis angegeben werden.