Eingetragene Kaufleute (e. K.)
Die Bezeichnung eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau (auch Einzelkaufmann bzw. -frau) gibt in Deutschland an, dass ein Einzelunternehmer, das heißt eine natürliche Person, als Kaufmann oder Kauffrau im Handelsregister eingetragen ist.
Das Zusammenfassungsprinzip gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes auch für eingetragene Kaufleute (e. K.) mit mehreren Handelsregistereintragungen:
Ein eingetragener Kaufmann, der unter verschiedenen Firmennamen unterschiedliche Betriebe desselben oder unterschiedlicher Gewerbe betreibt, ist für alle Beschäftigten der Betriebe als ein Arbeitgeber zu betrachten.
Demnach hat dieser Arbeitgeber eine zusammengefasste Anzeige für all seine Gewerbebetriebe zu erstatten, die er als Einzelkaufmann betreibt.