BS1 – Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines

Zur Personengruppe BS1 gehören:

Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen werden auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet, auch wenn sie nicht schwerbehindert im Sinne des § 2 SGB IX sind (§ 158 SGB IX).

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:

  • durch den Bergmannsversorgungsschein der nach Landesrecht zuständigen Stelle.