BS1 – Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines
Zur Personengruppe BS1 gehören:
Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen werden auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet, auch wenn sie nicht schwerbehindert im Sinne des § 2 SGB IX sind (§ 158 SGB IX).
Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:
- durch den Bergmannsversorgungsschein der nach Landesrecht zuständigen Stelle.