Ausgleichsabgabe

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Verwendung der Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe fließt zu einem erheblichen Teil direkt in die Betriebe zurück. Sie wird verwendet für Leistungen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und zum Zweck der Arbeitsförderung schwerbehinderter Menschen.

Die Integrations-/Inklusionsämter leiten einen Teil der Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales weiter. Aus diesem Fonds werden z. B. überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gefördert. Ebenso erhält die Bundesagentur für Arbeit hieraus Mittel zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.