Arbeitsplätze - Spalte 2
Stellen von Auszubildenden (§ 157 Abs. 1 Satz 1 SGB IX):
- Auszubildende und Umschüler/innen nach dem Berufsbildungsgesetz (bzw. der Handwerksordnung)
- Teilnehmer/innen an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (hier liegt i. d. R. ein Ausbildungsvertrag vor)
- Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Beamtenanwärter/innen)
- Teilnehmer/innen einer Einstiegsqualifizierung (EQ), §14 SGB III
- Praktikanten/Praktikantinnen, deren Praxiszeiten als Anerkennung zur Erlangung des Bildungsabschlusses oder des Ausbildungsabschlusses benötigt werden, wie sie in einer schulischen, fachschulischen oder Hochschul-Ausbildung oder einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind
Wichtig: Diese Arbeitsplätze müssen in Spalte 1 ebenfalls angegeben worden sein! Da sie aber nach § 157 SGB IX bei der Berechnung der Zahl von Pflichtarbeitsplätzen nicht mitzählen, werden sie von den Gesamtarbeitsplätzen wieder abgezogen.
- andere Praktikanten und Praktikantinnen und sonstige zu ihrer beruflichen Bildung eingestellte Personen, z. B. Fortzubildende, Volontäre und Volontärinnen und dergleichen
- Auszubildende, die im Rahmen einer Ausbildung i. S. des § 51 Abs. 2 SGB IX in Ihrem Betrieb beschäftigt werden (denn diese werden auch in Spalte 1 nicht berücksichtigt)
- schwerbehinderte Menschen, die im Rahmen einer Übergangsmaßnahme aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitmarkt in Ihrem Betrieb beschäftigt werden (denn diese werden auch in Spalte 1 nicht berücksichtigt)
- Teilnehmer/innen an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen (hier besteht ein Arbeitsvertrag)