Arbeitsplätze - Allgemein

Arbeitsplätze sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden (§ 156 Absatz 1 SGB IX).

Der Begriff des Arbeitsplatzes umfasst alle Stellen abhängig Beschäftigter einschließlich der leitenden Angestellten. Er geht jedoch über die Festlegung im Arbeitsrecht hinaus, was durch die Einbeziehung von Beamten und Beamtinnen sowie von Richtern und Richterinnen deutlich wird.

Als Arbeitsplätze zählen lediglich die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitgebers und nicht die ausgewiesenen  Stellen. Hierbei ist es ausreichend, wenn das Beschäftigungsverhältnis an einem Tag des jeweiligen Monats bestanden hat.

Grundsätzlich ist bei der Ermittlung der Arbeitsplatzzahlen von der monatlichen Höchstzahl der beschäftigten Personen auszugehen (sogenannte Kopfzahlberechnung):
Werden innerhalb eines Monats Mitarbeiter/innen entlassen und neue Mitarbeiter/innen eingestellt, so sind deshalb grundsätzlich alle Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen.
Wird als Ersatz für ein während des Monats beendetes Beschäftigungsverhältnis ein neues Beschäftigungsverhältnis (Ersatzbeschäftigungsverhältnis) begründet, so handelt es sich nicht um einen weiteren Arbeitsplatz. Dies ist vom Arbeitgeber im Einzelfall nachzuweisen.
Zählt ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsplatz nicht mit und wird es im Laufe eines Monats in ein Beschäftigungsverhältnis umgewandelt, welches als Arbeitsplatz zu berücksichtigen ist (z. B. Ausbildungsende am 15. des Monats und Übernahme in ein reguläres Arbeitsverhältnis), so ist es für den gesamten Monat nicht zu zählen (Günstigkeitsprinzip).