Abgabefrist
Alle Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff. SGB IX verfügen, sind beschäftigungspflichtig und müssen im Rahmen der Selbstveranlagung eine Anzeige über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht bei der Agentur für Arbeit abgeben. Die Abgabefrist für diese Anzeige endet jeweils am 31. März des Folgejahres.
Falls eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist, ist diese ebenfalls zum 31. März des Folgejahres fällig und muss an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt überwiesen werden. Bei verspäteter Zahlung erhebt das Integrations-/Inklusionsamt einen Säumniszuschlag.