Wie werden Mitarbeiter⁠⁠/​​innen berücksichtigt, für die ein Beschäftigungszuschuss nach § 16a SGB II gezahlt wird?

Beschäftigungsverhältnisse, die nach § 16a SGB II gefördert werden, sind Arbeitsplätze im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX. Diese Beschäftigten werden also in Spalte 1 mitgezählt. Ein Abzug in Spalte 3 ist nicht möglich.

Schwerbehinderte Beschäftigte können auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.