Was passiert, wenn die Anzeige nicht abgegeben wird?

Die Anzeige ist bis zum 31. März bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden.

Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Zugleich mit Erstattung der Anzeige, aber spätestens bis zum 31. März, ist die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrations-/Inklusionsamt zu überweisen.

Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrations-/Inklusionsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge!

Wird keine Anzeige erstattet und/oder keine Ausgleichsabgabe gezahlt, wird ein Feststellungsbescheid über die zu zahlende Ausgleichsabgabe erlassen.